Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Informationssystems betreibt und damit die Verantwortung für das System trägt. Artikel 355e Absatz 1 StGB kann folglich vereinfacht werden, indem dessen zweiter Halbsatz gestrichen wird. Die weiteren Absätze bleiben unverändert.

4.1.5 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem

Das automatisierte Polizeifahndungssystem, bekannt unter dem Namen RIPOL, ist die nationale Fahndungsdatenbank der Schweiz. Eine europaweite Ausschreibung im SIS II setzt voraus, dass vorgängig eine nationale Ausschreibung im RIPOL (oder im ZEMIS) erfasst wurde. Um die neuen Ausschreibungskategorien im SIS II umzusetzen, muss deshalb auch Artikel 15, der die Rechtsgrundlage für RIPOL darstellt, revidiert werden. Unverändert bleiben die heute geltenden Buchstaben a, d, dbis, e, f, h und k in Absatz 1.

Abs. 1 Bst. abis

Die Ausschreibung von verdächtigen Personen im RIPOL, deren Identität nicht bekannt ist, erfolgt gestützt auf Artikel 210 StPO. Vorausgesetzt ist, dass anderweitige Angaben (wie Signalement, Alias-Namen, Phantombild usw.) vorhanden sind.42 Diese Möglichkeit wird in Artikel 15 Absatz 1 BPI bisher nicht ausdrücklich erwähnt. In Einklang mit einer gleichlautenden Bestimmung in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b BPI ist die vorliegende Bestimmung somit zu ergänzen. Zu den europarechtlichen Vorgaben für Ausschreibung von Spuren vgl. die Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b.

Abs. 1 Bst. b

Die bisher in Absatz 1 Buchstaben b und i vorgesehenen Schutzmassnahmen für gefährdete Kinder und Erwachsene werden aus gesetzesredaktionellen Gründen neu gruppiert und im Rahmen der Umsetzung des Reformpakets SIS II mit neuen Möglichkeiten ergänzt. Bei Vorliegen einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme oder fürsorgerischer Unterbringung kann eine schutzbedürftige Person bisher nur zur Anhaltung ausgeschrieben werden. Je nach konkreter Gefährdungssituation und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die zuständige Stelle (z. B. Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde) aber auch die Gewahrsamnahme anordnen können (Ziff. 1). Besteht beispielsweise die Gefahr, dass ein Elternteil das eigene Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringen will (Kindesentzug), kann die Kindesschutzbehörde oder das Gericht eine vorsorgliche Ausschreibung im RIPOL verfügen. Diese Massnahme kann aber auch in anderen Zusammenhängen angeordnet werden, beispielsweise bei drohender Zwangsheirat oder weiblicher Genitalverstümmelung. Eine Ausschreibung ist ebenfalls möglich, um eine minderjährige Person vor einer Auslandreise abzuhalten. Anwendungsbeispiel sind Kinder oder Jugendliche, die gegen den Willen ihrer Eltern in einen bewaffneten Konflikt ziehen wollen. Wird das Kind bei der Ausreise angetroffen, klärt die Grenzbehörde mit dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. den zuständigen Behörden ab, ob die Ausreise legal ist oder ob eine Schutzmassnahme erforderlich ist (insbesondere Hinderung an der Ausreise oder Schutzgewahrsam).

Die Massnahmen zur Verhinderung internationaler Kindesentführung, die bisher in Absatz 1 Buchstabe i geregelt sind, werden aus gesetzesredaktionellen Gründen in Ziffer 2 in inhaltlich unveränderter Form überführt.

Erwachsene urteilsfähige Personen können neu zu ihrem eigenen Schutz bei den kantonalen Polizeibehörden eine Ausschreibung beantragen (Ziff. 3). Beispielsweise kann ein potenzielles Opfer von Zwangsheirat präventiv dafür sorgen, dass ihr die Grenzbehörden im Fall einer unfreiwilligen Ausreise Hilfe leisten können. Wird das Opfer bei der Ausreise angetroffen, klärt die Grenzbehörde mit ihm, ob es zu seinem eigenen Schutz an einen sicheren Ort gebracht werden soll. Die Einschaltung der Erwachsenenschutzbehörde ist hier nicht erforderlich. Die Ausschreibung erfolgt

42 Rüegger/Scherer, Basler Kommentar zur StPO, Art. 210 Rz. 32.