Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Zivildienstgesetzes (ZDG)44 kann die Vollzugsstelle für den Zivildienst dem fedpol Personen zur Ausschreibung im RIPOL «zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung» melden. Artikel 15 BPI sieht diesen Zweck jedoch nicht explizit vor. Hilfsweise wurden in der RIPOL-Verordnung die Ausschreibungen der Vollzugsstelle Zivildienst dem Zweck «Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges» zugeordnet (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. l RIPOL-Verordnung45. Diese Lösung ist nicht optimal, da die Ausschreibung Personen betrifft, die nicht von einem Strafverfahren, sondern von einem Administrativverfahren betroffen sind. Folglich soll mit der vorliegenden Bestimmung die notwendige formale Korrektur vorgenommen werden, indem diese Ausschreibungsmöglichkeit für die Vollzugsstelle im RIPOL explizit genannt wird.
Abs. 2
Das nationale Fahndungssystem enthält nach geltendem Verordnungsrecht Fotografien von gesuchten Personen und andere erkennungsdienstliche Daten (vgl. Art. 7 RIPOL-Verordnung). Dies wird mit der Ergänzung von Absatz 2 klargestellt. Anzufügen ist, dass unter «Fahndungsmerkmale» bzw. «zu treffende Massnahmen» gemäss der geltenden Fassung auch Warnungen und Hinweise zur gesuchten Person gemeint sind, wie dies nunmehr auch das europäische Recht in Artikel 20 Absatz 3 Verordnung «SIS Polizei» vorsieht.
Die französische und italienische Fassung von Absatz 2 verwenden für den Begriff des «Finders oder der Finderin» (d. h. der Person, die einen ausgeschriebenen Gegenstand aufgefunden hat) fälschlicherweise den Begriff «inventeur» bzw. «inventori» (zu Deutsch: Erfinder). Neu werden hierfür die Wendungen «Persons qui ont trouvé l’objet» und «persone che hanno trovato l’oggetto» verwendet.
Abs. 3
Absatz 3 wird revidiert. Die heute geltenden Buchstaben a, b, c, e, f, g, h, i und k bleiben unverändert.
Abs. 3 Bst. d
Der Entscheid über präventive Massnahmen zur Verhinderung von internationalen Kindesentführungen obliegt gemäss Absatz 1 Buchstabe i des geltenden Rechts (bzw. Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Entwurfsfassung) der richterlichen Behörde oder der Kindesschutzbehörde. Gestützt auf einen solchen Entscheid verbreitet die zuständige kantonale Polizeibehörde eine Ausschreibung im RIPOL. Demgegenüber ist die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, die beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist, nicht für die Verbreitung von Ausschreibungen mit präventivem Charakter zuständig. Aus diesem Grund ist der Verweis in Absatz 3 Buchstabe d auf Absatz 1 Buchstabe i aufzuheben. Bestehen bleibt demgegenüber die Möglichkeit der Zentralbehörde, den Aufenthaltsort von vermissten Personen zu ermitteln (Abs. 1 Bst. c).
Abs. 3 Bst. dbis
Ein Zugriff der für den Vollzug der Landesverweisungen zuständigen Behörden auf das RIPOL ist vorzusehen. Eine solche Gesetzesgrundlage fehlt gegenwärtig. Diese Behörden müssen jedoch die Landesverweisungen und die entsprechenden Entscheide nicht mehr im RIPOL, sondern im ZEMIS erfassen (vgl. Ziff. 3) Hier ist ein Zugriff nötig, der auch die Bearbeitung der Daten im RIPOL ermöglicht.