Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Abs. 3 Bst. j

Der Verweis in Buchstabe j auf Absatz 1 Buchstabe i ist aus gesetzessystematischen Gründen zu streichen und zu ändern. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2.

Abs. 4

Absatz 4 wird revidiert. Die heute geltenden Buchstaben a, b, c, d, g, h, i und j bleiben unverändert.

Absatz 4 Buchstabe a verweist bereits heute auf die in Absatz 3 genannten Behörden. Somit sind die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden neu ebenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Daten des RIPOL zuzugreifen, und nicht nur Ausschreibungen im RIPOL zu verbreiten (Abs. 3 Bst. dbisneu).

Abs. 4 Bst. e, f und ibis

Der Zugriff auf die RIPOL-Daten im Abrufverfahren ist neu den Schifffahrtsämtern (Bst. e) sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bst. ibis) erlaubt. Der Online-Zugriff ist auf die jeweils einschlägigen Objektkategorien beschränkt (Schiffe sowie zugehörige Dokumente und Nummernschilder bzw. Flugzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer Teile).

Die in Buchstabe f erwähnte «persönliche Sicherheitsprüfung» ist der Begrifflichkeit gemäss dem

4. Abschnitt BWIS («Personensicherheitsprüfung») anzugleichen.

Abs. 4 Bst. iter

Die ETIAS-Verordnung46 sieht neue Aufgaben vor, namentlich die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung durch das SEM für nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen. Im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Reisegenehmigung muss das SEM künftig auf die Daten im RIPOL zugreifen können. Aus Gründen der rechtlichen Vereinfachung ist dieser Zugriff in dieser Vorlage zur Änderung des BPI vorgesehen, obwohl die ETIAS-Verordnung zurzeit Gegenstand einer separaten Übernahme und Umsetzung ist.47

Abs. 4 Bst. iquater

Zudem müssen das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden bereits heute auf das RIPOL zugreifen können um zu prüfen, ob ausländische Personen die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen. Da dieser Zugriff zurzeit fehlt, wird er im Rahmen dieser Vorlage geschaffen.

Abs. 5

Absatz 5 bleibt unverändert.

Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Artikel 16 stellt die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Daten im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) dar. Die Umsetzung des Reformpakets SIS II macht eine Totalrevision dieser Bestimmung erforderlich.

Abs. 1

Absatz 1 bleibt unverändert.

46 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L

236 vom 19.9.2018, S. 1. 47 Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).