Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2

Absatz 2 wird revidiert. Die heute geltenden Buchstaben a, c, d und i bleiben unverändert.

Abs. 2 Bst. abis

Artikel 40 der Verordnung «SIS Polizei» ermöglicht neu, tatverdächtige Personen, deren Identität unbekannt ist, mithilfe von SIS II zu suchen. Zu diesem Zweck können Tatortspuren (z. B. Fingerabdrücke) ausgeschrieben werden. Es dürfen jedoch nur Fingerabdrücke verwendet werden, die am Tatort eines terroristischen Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens gefunden wurden. Zudem muss eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Spur von einem Täter stammt. Ziel der Ausschreibung ist die Verhaftung der Person, falls sie per Zufall irgendwo in Europa kontrolliert wird. Im Trefferfall verifiziert ein Experte die Identität der Person. Danach kann eine Untersuchung gegen die Person eingeleitet werden. Die gesetzliche Grundlage für diese neue Datenbearbeitung im N-SIS wird mit der vorliegenden Bestimmung geschaffen. Die europarechtliche Einschränkung der Ausschreibung (nur Fingerabdrücke, die am Tatort von schweren oder terroristischen Verbrechen gefunden wurden usw.) muss auf Stufe Bundesgesetz nicht umgesetzt werden; Artikel 40 Verordnung «SIS Polizei» ist insofern direkt anwendbar. Die Einzelheiten der Ausschreibung von Spuren werden auf Verordnungsebene präzisiert. Das weitere Vorgehen, namentlich die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen wie eine vorläufige Festnahme oder die Anordnung der Untersuchungshaft, richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Abs. 2 Bst. b

Der geltende Buchstabe b wird leicht geändert und dahingehend ergänzt, dass die Behörden, die für die Anordnung, den Vollzug und die Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem AIG, AsylG, StGB und MStG zuständig sind, genannt werden. Dies bezieht sich somit auch auf die Aufgaben der Behörden, die für den Vollzug der Landesverweisungen zuständig sind. Die Behörden, die Landesverweisungen anordnen, sind hiervon jedoch nicht betroffen.

Abs. 2 Bst. e

Zur Angleichung mit dem üblichen Wortgebrauch wird neu von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen statt von Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten gesprochen; die Anpassungen sind redaktioneller Art.

Abs. 2 Bst. f

Mit dieser Bestimmung wird das neue Instrument der Ermittlungsanfrage landesrechtlich umgesetzt, das in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung «SIS Polizei» vorgesehen ist. Insofern kann auf die Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Bekanntgabe der Ergebnisse einer Befragung, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf eine ausländische Ermittlungsanfrage durchgeführt wurde, in der Regel auf dem Rechtshilfeweg erfolgen muss. Gemäss europäischem Recht dient die Ermittlungsanfrage der Befragung einer Person, solange noch kein Haftbefehl vorliegt. Die Befragung darf keiner vorübergehenden Verhaftung gleichkommen. Die Parteirechte gemäss Strafprozessordnung müssen gewahrt werden; insbesondere ist die befragte Person nicht zur Aussage verpflichtet. Die konkrete Umsetzung hängt von den Vorgaben im SIRENE-Handbuch ab. Weitere Konkretisierungen wird der Bundesrat auf Verordnungsebene vornehmen.

Abs. 2 Bst. g

Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g. Ergänzend zu den dortigen Erläuterungen ist zu bemerken, dass mit den «anderen Gegenständen» eine offene Bezeichnung geschaffen wird für Objekttypen wie gefälschte Banknoten, Informationstechnik oder andere hochwertige Gegenstände wie Kunstwerke. Zu berücksichtigen sind allfällige Konkretisierungen in ausführenden Rechtserlassen der Europäischen Union.