Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Dies jedoch nur in den Fällen nach Artikel 42 i. V. m. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung «SIS Polizei». DNA-Profile dürfen also nur einer Ausschreibung beigefügt werden, wenn Vermisste in Gewahrsam genommen werden müssen, entweder zu ihrem eigenen Schutz oder um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu verhindern, und wenn dabei die Mindestqualitätsstandards der EU-Kommission erfüllt sind. Sie dürfen ausserdem nur subsidiär verwendet werden, das heisst wenn kein Lichtbild, Gesichtsbild oder keine daktyloskopischen Daten verfügbar sind. Und schliesslich dürfen die übermittelten Profile nur die Mindestinformationen enthalten, die zur Identifizierung der vermissten Person unbedingt erforderlich sind.
Abs. 4 Bst. a–d
Die Aufzählung der meldeberechtigten Behörden gemäss Buchstaben a–d bleibt unverändert.
Abs. 4 Bst. e
Der NDB wird ausserdem neu in Bst. e anstatt f erwähnt.
Abs. 4 Bst. f und g
Im Migrationsbereich wird neu präzisiert, in welchem Rahmen und von welcher Behörde eine Ausschreibung vorgenommen wird (Bst. f und g anstatt der heutigen Bst. g, h und i). Hierbei handelt es sich um Ausschreibungen im SIS aufgrund von Verfügungen über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, die in diesem Zusammenhang erlassen werden, sowie um verlorene oder gestohlene Reisedokumente.
Abs. 4 Bst. h und i
Aus gesetzesredaktionellen Gründen werden die Strafvollzugsbehörden (bisher Buchstabe e) und die Militärjustizbehörden (bisher Bst. f) neu in den Buchstaben h und i geführt.
Abs. 4 Bst. j
Das bisher in Buchstabe j vorgesehene Melderecht der Strassenverkehrsämter der Kantone muss aufgrund von Artikel 45 der Verordnung «SIS Polizei» aufgehoben werden (zum Abrufrecht der Strassenverkehrsämter vgl. Abs. 5 Bst. j).
Die bisher in Buchstabe k geregelte Delegation an den Bundesrat wird unverändert in Buchstabe j überführt.
Abs. 5
Abs. 5 Bst. a
Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten im N-SIS haben die in Absatz 4 Buchstaben a–d genannten Behörden. Der Online-Zugriff ist für diese nur soweit erlaubt, wie es für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
Abs. 5 Bst. abis
Der NDB braucht auch einen Zugriff auf die Daten in N-SIS zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
Abs. 5 Bst. b–g
In Absatz 5 Buchstaben b–g (neu) werden alle Behörden im Migrations-, Zoll- und Grenzbereich erwähnt, die auf das N-SIS zugreifen dürfen, sowie zu welchem Zweck. Diese Zugriffe stützen sich auf drei Schengen-Verordnungen (vgl. auch Erläuterung zu Abs. 2 Bst. j–p von Art. 16).
Abs.5 Bst. fbis
Buchstabe fbissieht neu einen Zugriff der nationalen ETIAS-Stelle, das heisst des SEM, auf das N-SIS vor. Damit kann das SEM seine Aufgaben in Bezug auf ETIAS-Reisegenehmigungen wahr-