Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Abs. 2 Bst. h und hbis
Neu sieht das europäische Recht die Möglichkeit vor, dass die Behörden im Rahmen der Zulassung bzw. Registrierung mithilfe von SIS II Strassenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container und registrierungspflichtige Waffen und bei Letzteren auch deren Besitzer überprüfen können (vgl. Art. 45–47 Verordnung «SIS Polizei»). Entsprechend wurde Buchstabe h angepasst und Buchstabe hbisneu eingefügt.
Abs. 2 Bst. j–p
In Artikel 44 der Verordnung «SIS Polizei» und in Artikel 34 der Verordnung «SIS Grenze» wird festgehalten, welche Behörden zu welchem Zweck Zugriff auf das SIS II haben. Dies wird in Absatz 2 von Artikel 16 BPI detailliert ausgeführt:
Zur Erfüllung folgender Aufgaben können die Stellen des Bundes und der Kantone im Migrationsbereich das SIS nutzen:
Buchstaben j–k
Diese Zugriffszwecke stützten sich auf die Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung «SIS Polizei» sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung «SIS Grenze» (siehe Ziff. 2.2.3 und Ziff. 2.2.4).
Buchstabe l
Dieser Zweck (Identifikation von Asylsuchenden) entspricht den Artikeln 44 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung «SIS Polizei» und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung «SIS Grenze» (siehe Ziff. 2.2.3 und Ziff. 2.2.4). Dieser Zugriff ist nur für Sicherheitsprüfungen vorgesehen und darf nicht durch die Asylentscheidbehörden erfolgen.
Buchstabe m
Dieser Zweck (Grenzkontrolle) entspricht dem Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung «SIS Polizei» und dem Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung «SIS Grenze» (siehe Ziff. 2.2.3 und Ziff. 2.2.4).
Buchstabe n
Dieser Zweck (Visum C) entspricht dem Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung «SIS Grenze» (Ziff. 2.2.4).
Buchstabe o
Dieser Zweck (Einbürgerung) entspricht dem Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung «SIS Grenze» (siehe Ziff. 2.2.4).
Buchstabe p
Dieser Zweck (Zoll) entspricht dem Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung «SIS Grenze» und dem Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung «SIS Polizei» (siehe Ziff. 2.2.4 und Ziff. 2.2.3).
Abs. 3
Gemäss geltender Fassung von Absatz 3 enthält der nationale Teil des Schengener Informationssystems nur erkennungsdienstliche Daten über Personen (z. B. Signalemente), Fahrzeuge oder Sachen. Nicht geregelt waren bisher Hinweise und Warnungen zu einer Person (z. B. ob die Person bewaffnet, gefährlich oder suizidal ist), die zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung oder die zuständigen Behörden usw. Diese für die Fahndung essentiellen Informationen sind jedoch gemäss Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei» im N-SIS erforderlich. Die bisherige Aufzählung ist somit zu eng. Da die genannten Angaben im nationalen Fahndungssystem RIPOL enthalten sind, kann mit dem neuen Binnenverweis auf Artikel 15 Absatz 2 verdeutlicht werden, dass N-SIS auch die im RIPOL vorhandenen Datenkategorien umfasst. Gemäss Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands müssen über N-SIS zudem auch DNA-Profile abrufbar sein.