Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
nehmen. Aus Gründen der rechtlichen Vereinfachung ist dieser Zugriff in dieser Vorlage zur Änderung des BPI vorgesehen, obwohl die ETIAS-Verordnung zurzeit Gegenstand einer separaten Übernahme und Umsetzung ist.
Abs.5 Bst. e
Die Aufgaben des SEM sind insbesondere in Buchstabe e festgelegt, nämlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Die ETIAS-Verordnung48 sieht neue Aufgaben vor, namentlich die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung durch das SEM für nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen. Im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Reisegenehmigung muss das SEM ebenfalls auf das SIS zugreifen können. Buchstabe e umfasst somit auch den Zugriff des SEM als nationale ETIAS-Stelle für Abfragen im SIS.
Abs. 5 Bst. g
Buchstabe g nennt neu die Behörden, die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gestützt auf die BV, das AIG, das AsylG und das StGB oder das MStG anordnen und vollziehen. So sind namentlich die für den Vollzug der Landesverweisungen zuständigen Behörden berechtigt, das SIS abzufragen. Die Behörden, die solche Landesverweisungen anordnen, benötigen jedoch keinen Zugriff und sind hiervon nicht betroffen.
Abs. 5 Bst. h
Gestützt auf Artikel 47 der Verordnung «SIS Polizei» erhalten die Ämter der Kantone, die für die Registrierung von Waffen zuständig sind, ein Abrufrecht auf SIS. Dieser Zugang erfolgt zur Überprüfung, ob die Person, die eine Zulassung beantragt, zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird oder zum Zwecke verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen, oder zur Überprüfung, ob Feuerwaffen, die zur Zulassung vorgelegt werden, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
Abs. 5 Bst. i
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann neu mithilfe von SIS II prüfen, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Luftfahrzeuge einschliesslich Motoren, zugelassen werden können (vgl. Art. 46 Verordnung «SIS Polizei» sowie Art. 16 Abs. 2 Bst. h BPI). Zu diesem Zweck muss es ein direktes Abrufrecht auf das N-SIS erhalten.
Abs. 5 Bst. j
Die Schifffahrtsämter, die ähnliche Aufgaben wie die Strassenverkehrsämter haben, sollen auch Zugriff auf das SIS II erhalten. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA), das für die Zulassung von militärisch genutzten Strassen- und Wasserfahrzeugen zuständig ist, kann ebenfalls auf Ausschreibungen im SIS II zugreifen. Zu diesem Zweck muss die bisherige Beschränkung auf die «kantonalen» Strassenverkehrsämter aufgehoben werden.
Abs. 6
Die Richtlinie zum Datenschutz (Richtlinie [EU] 2016/68049) stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar und wurde im Rahmen des neuen SDSG50 umgesetzt. Das Inkrafttreten ist für das Frühjahr
48 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L
236 vom 19.9.2018, S. 1. 49 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. 50 BBl 2018 6003, AS 2019 …, SR ….