Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001
Art. 9 Form und Mitteilungspflicht
Die KESB erteilt ihre Auskünfte generell schriftlich (Abs. 1). Auskünfte gemäss Artikel 7 und 8 müssen innerhalb von zwei Arbeitstagen erteilt werden; die Zustellung erfolgt per A-Post oder, auf Wunsch der gesuchstellenden Person, per Einschreiben (Abs. 2).
Auch die Person, über die Auskunft verlangt wird (Drittperson), oder ihre gesetzliche Vertretung kann, insbesondere mit Blick auf die Wahrung des Beschwerderechts, ein Interesse daran haben zu erfahren, dass die Erwachsenenschutzbehörde auf ein entsprechendes Gesuch hin Auskunft erteilt hat. Daher ist der Drittperson oder ihrer Beiständin und ihrem Beistand bzw. der vorsorgebeauftragten Person unabhängig vom Inhalt eine Kopie der Auskunft zuzustellen (Abs. 3).
2.4 4. Abschnitt: Gebühren
Art. 10
Die Gebühr für Auskünfte gemäss Artikel 7 und 8, die innert der zweitätigen Frist ohne grösseren Aufwand abschliessend behandelt werden können (vgl. Art. 10 Abs. 2), beträgt pauschal CHF 10.- zuzüglich der Auslagen für die Zustellung (A-Post, Einschreiben; Abs. 1). Das gilt auch, wenn das Gesuch nicht vollständig oder darin etwas missverständlich oder unklar ist und eine kurze Rückfrage erst Klarheit schaffen muss.
2.5 5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 11
Mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde kann sich sowohl die gesuchstellende Person als auch die Drittperson wehren, über die Auskunft verlangt wird, sowie deren gesetzliche Vertretung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 450 ff. ZGB. Die gesuchstellende Person, die eine Auskunft über eine Drittperson verlangt, kann beispielsweise wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Die von einer Massnahme des Erwachsenenschutzes betroffene Person wird möglicherweise nicht damit einverstanden sein, dass sie das Geschäft nicht ohne Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes abschliessen kann bzw. dass dieses ohne die entsprechende Genehmigung dahinfällt. Möglich ist aber auch, dass die Drittperson der Meinung ist, die Behörde habe mehr als die unbedingt notwendigen Informationen an die gesuchstellende Person weitergegeben.
2.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Die Verordnung findet auf Gesuche Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingereicht worden sind.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagene Verordnung wird keine Auswirkungen auf den Bund haben.