Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001
wenn diese einen Betreibungsregisterauszug verlangten. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) gab der parlamentarischen Initiative im August 2012 Folge; die Rechtskommission des Ständerates (RK-S) stimmte diesem Beschluss im Oktober 2012 zu.
1.4.2 Ausarbeitung eines Vorentwurfs
Anschliessend arbeitete die RK-N im Sinne der parlamentarischen Initiative einen Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)8 aus und eröffnete am 13. Dezember 2013 die Vernehmlassung, die bis zum 31. März 2014 dauerte. Aufgrund der mehrheitlich negativen Stellungnahmen in der Vernehmlassung beantragte die Kommission in der Folge die Abschreibung der parlamentarischen Initiative.
1.4.3 Der überarbeitete Entwurf
Nachdem das Plenum des Nationalrates dem Antrag der Kommissionsminderheit gefolgt war und statt der Abschreibung eine Fristverlängerung beschlossen hatte,9 überarbeitete die RK-N den Vorentwurf. Der Entwurf sah nun die Einführung einer Delegationsnorm an den Bundesrat vor, wonach dieser die Auskunftserteilung nach Artikel 451 Absatz 2 ZGB zu regeln und dafür ein einfaches, rasches und einheitliches Verfahren vorzusehen hat. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 unterstützte der Bundesrat den Entwurf der Kommission.10 In der Folge beschloss das Parlament am 16. Dezember 2016 die nachfolgende Ergänzung von Artikel 451 Absatz 2 ZGB:
Artikel 451 A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht
überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Aus-
kunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenen-
schutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte
einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.
Die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 unbenutzt abgelaufen.
1.5 Der Vorsorgeauftrag
Mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages kann eine handlungsfähige Person für den Fall, dass sie dereinst ihre Urteilsfähigkeit verlieren sollte, Vorsorge für sich selbst (Personensorge) oder für ihr Vermögen (Vermögenssorge) treffen (Art. 360 ZGB). Tritt die Urteilsunfähigkeit tatsächlich ein, erkundigt sich die Erwachsenenschutzbehörde zunächst danach, ob ein solcher Vorsorgeauftrag vorliegt, prüft diesen sodann und stellt seine Wirksamkeit fest (Art. 363). Genügen die von der auftraggebenden Person getroffenen Massnahmen nicht, erlässt die Erwachsenenschutzbehörde weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist somit eine Art antizipierte Erwachsenenschutzmassnahme, für welche die auftraggebende Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit selbst besorgt ist.
8 SR 281.1
9 AB 2015 N 559
10 BBl 2016 5175 ff.