Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001
die Behörde der Beschwerde der betroffenen Person gegen einen solchen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Es darf angenommen werden, dass die Behörde einen solchen Entzug nur dann aussprechen wird, wenn sie davon ausgeht, dass die Massnahme bzw. die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags im Interesse der betroffenen Person oder von Dritten keinen Aufschub duldet und ihr Entscheid vor der Rechtsmittelinstanz Bestand haben wird. Vollstreckbar kann aber auch eine vorsorglich erlassene Massnahme des Erwachsenenschutzes sein, die zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit führt. Schon das alte Vormundschaftsrecht sah die Veröffentlichung des Entscheids über den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit vor (Art. 386 Abs. 2 und 3 aZGB). Wie schon beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist auch hier davon auszugehen, dass eine solche Massnahme vorsorglich nur dann getroffen wird, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person oder von Dritten erforderlich ist. Es wäre stossend, der gesuchstellenden Person die Auskunft zu verweigern und sie über die vorsorglich eingeschränkte Handlungsfähigkeit ihrer Vertragspartei im Ungewissen zu lassen.
Auskunft wird somit über die Situation im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs erteilt.
Sind die Voraussetzungen von Artikel 6 nicht erfüllt, darf mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Person lediglich darüber informiert werden, dass keine Massnahme des Erwachsenenschutzes und kein wirksamer Vorsorgeauftrag bestehen, welche eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit zur Folge haben. Die gesuchstellende Person hat keinen Anspruch zu erfahren, dass zwar beispielsweise eine Erwachsenenschutzmassnahme besteht, diese aber keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit hat bzw. noch nicht vollstreckbar ist. Aus der Formulierung der Antwort dürfen daher keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer allfälligen Massnahme oder eines allfällig hängigen Verfahrens gezogen werden können.
Art. 7 Auskunft über die eigene Person
Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft gemäss Artikel 4, so erhält sie nur dann von der Behörde Auskunft, wenn dieser keine Massnahme des Erwachsenenschutzes und kein wirksamer Vorsorgeauftrag bekannt sind (Abs. 1).
Diese Formulierung beinhaltet drei unterschiedliche Fälle:
1. Es gibt tatsächlich keine Erwachsenenschutzmassnahme bzw. keinen Vorsorgeauftrag.
2. Es gibt das eine und/oder das andere, aber:
a. die Massnahme und/oder der Vorsorgeauftrag sind nicht vollstreckbar.
b. der angefragten KESB ist nichts bekannt, weil die Zuständigkeit, z.B. nach einem Wohnsitzwechsel der gesuchstellenden Person, noch gar nicht an sie übergegangen ist.
In allen anderen Fällen, d.h. sobald eine vollstreckbare Massnahme des Erwachsenenschutzes oder ein vollstreckbarer Vorsorgeauftrag besteht, verweist die KESB die gesuchstellende Person an ihre Beiständin oder ihren Beistand bzw. an die vorsorgebeauftragte Person (Abs. 2). Durch die Möglichkeit, ein Gesuch um Auskunft über die eigene Person einreichen zu können, soll eine verbeiständete Person ihre Beiständin oder ihren Beistand bzw. eine Person, deren Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist, die vorsorgebeauftragte Person nicht umgehen und ausschalten können. Es liegt an der mit der Beistandschaft betrauten bzw. an der vorsorgebeauftragten Person, ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft zu prüfen und entweder im Voraus oder nachträglich ihre Zustimmung zu erteilen (Art. 19a ZGB). Ist die betroffene Person