Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001

Auch wenn der Vorsorgeauftrag in Artikel 451 Absatz 2 ZGB nicht explizit erwähnt ist, entspricht es der herrschenden Auslegung von Artikel 451 Absatz 2 ZGB, dass Gegenstand der Auskunft gemäss dieser Bestimmung und damit auch der darauf beruhenden neuen Verordnung nicht nur behördliche Massnahmen, sondern auch Massnahmen der eigenen Vorsorge, namentlich das Vorliegen eines (wirksamen) Vorsorgeauftrags, sind, soweit dieser der angefragten Behörde bekannt ist.11 Über dessen Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist eine Vertragspartei somit in gleicher Weise zu informieren wie über eine von der Behörde erlassene Massnahme, da auch ein wirksamer Vorsorgeauftrag zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der auftraggebenden und inzwischen urteilsunfähigen Person führen kann.

2 Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes: Erläuterung der Bestimmungen

Der revidierte Artikel 451 Absatz 2 ZGB verpflichtet den Bundesrat, in einer Verordnung die Erteilung von Auskünften durch die Erwachsenenschutzbehörde über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen zu regeln.

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes regelt, an wen und unter welchen Voraussetzungen Auskunft erteilt wird über das allfällige Bestehen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes sowie über das Vorliegen eines wirksamen Vorsorgeauftrages12 und deren Wirkungen auf die Handlungsfähigkeit einer davon betroffenen Person. Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Mitteilung solcher Massnahmen an andere Behörden durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde. Deren Mitteilungspflichten sind in Artikel 449c revZGB geregelt.

Ziel eines Auskunftsbegehrens ist es, Kenntnis darüber zu erlangen, ob eine bestimmte Person durch eine Erwachsenenschutzmassnahme oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag und mit Blick auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist oder nicht. Es liegt sowohl im Interesse der von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person als auch im Interesse ihrer potenziellen Vertragspartei, dass eine allfällige Einschränkung der Handlungsfähigkeit offengelegt wird. Die Auskunft dient ganz generell dem Schutz des Geschäftsverkehrs.

Art. 2 Zuständige Behörde

Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Auskunft über bestehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag ist die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 451 Abs. 2 ZGB). Nur diese Behörde darf die verlangte Auskunft erteilen. Wird das Auskunftsgesuch bei einer anderen Behörde eingereicht (wie beispielsweise beim Betreibungsamt, beim Zivilstandsamt oder bei der Gemeindeverwaltung), so darf diese Behörde keine Auskunft erteilen, auch wenn sie selber über die entsprechenden Informationen verfügt

11 Vgl. GEISER, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 451 N 27; SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar, Bern 2010, Art. 451 N 4

12 Vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 1.5.