Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001

Wird das Gesuch durch eine Vertretung der an einer Auskunft interessierten Person eingereicht, hat die Vertreterin oder der Vertreter ihre Personalien ebenfalls anzugeben. Zusätzlich muss sie ihre Vertretungsbefugnis belegen.

Art. 5 Gesuch um Auskunft über eine Drittperson

Handelt es sich um ein Gesuch um Auskunft über eine Drittperson, sind sowohl die Personalien der gesuchstellenden Person (Abs. 1 Bst. a) inklusive einer Kopie eines amtlichen Identitätsausweises als auch die Personalien der Drittperson (Abs. 1 Bst. b) anzugeben, über welche Auskunft erteilt werden soll. Korrekte Angaben zu dieser Person sind von besonderer Bedeutung, da sie klar und zweifelsfrei identifizierbar sein muss, um Verwechslungen ausschliessen zu können. Daher ist es von Vorteil, wenn die gesuchstellende Person auch Angaben über das Geburtsdatum machen kann, soweit ihr dieses bekannt ist. Zwingend ist diese Angabe indessen nicht. Handelt die gesuchstellende Person als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, so hat das Gesuch, als Bestandteil der Personalien, auch Angaben über diese zu enthalten.

Die gesuchstellende Person hat überdies ihr Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen (Abs. 2). Diese Anforderung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn es sich beim betroffenen Geschäft nicht nur um eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB handelt.

Die gesuchstellende Person hat das beabsichtigte Rechtsgeschäft kurz zu umschreiben (Abs. 4). Diese Umschreibung soll der zuständigen Behörde erlauben zu beurteilen, ob eine allfällige Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person durch eine bestehende Massnahme oder durch einen wirksamen Vorsorgeauftrag Auswirkungen auf das im Gesuch genannte, konkrete Geschäft hat. Das ist ihr nur möglich, wenn das Gesuch sämtliche dafür notwendigen Angaben enthält. Glaubhaftmachung genügt; zu beweisen hat die gesuchstellende Person ihr Interesse an der Auskunft nicht. Da es nur darum geht, das Interesse glaubhaft darzulegen, sind dem Gesuch in der Regel auch keine Dokumente über das Geschäft beizulegen. Kommen bei der Behörde indessen Zweifel darüber auf, ob die gesuchstellende Person tatsächlich ein Rechtsgeschäft mit der betroffenen Person abschliessen will oder dieses bereits abgeschlossen hat, oder benötigt sie nähere Angaben zur Beurteilung, ob eine bestehende Massnahme des Erwachsenenschutzes oder ein wirksamer Vorsorgeauftrag sich tatsächlich auf das beabsichtigte Rechtsgeschäft auswirkt, kann sie verlangen, dass ihr entsprechende Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt werden. Das Einfordern weiterer Unterlagen sollte jedoch nicht gewohnheitsmässig erfolgen, sondern nur dann, wenn dies im Einzelfall für die Behandlung des Gesuchs tatsächlich notwendig ist.

2.3 3. Abschnitt: Auskunft

Art. 6 Grundsatz

Gemäss Artikel 451 Absatz 1 ZGB untersteht die Erwachsenenschutzbehörde einer Verschwiegenheitspflicht. Die Auskunft auf ein Gesuch darf daher grundsätzlich nur so weit gehen, als dies notwendig ist, um einen sicheren Rechtsverkehr zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthält Artikel 6 die Grundsätze für die Auskunftserteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde. Sie darf nur dann auf ein entsprechendes Gesuch hin Auskunft erteilen, wenn der Entscheid über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes bzw. über die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags vollstreckbar ist und zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich des im Gesuch genannten Rechtsgeschäfts führt. Vollstreckbar ist ein Entscheid in erster Linie, wenn er rechtskräftig ist. Vollstreckbar ist er jedoch auch, wenn