Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001
(vgl. dazu auch Art. 449c revZGB). Sie hat das Gesuch vielmehr an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 442 ZGB. In der Regel ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (Art. 442 Abs. 1 ZGB).
Bei einem Auskunftsgesuch über eine Drittperson (Art. 6) hat die gesuchstellende Person selber dafür besorgt zu sein, dass die Angabe des Wohnsitzes der Drittperson stimmt und sie ihr Gesuch im richtigen Wohnsitzkanton einreicht. Die Erwachsenenschutzbehörde hat nicht abzuklären, ob eine Person, über die Auskunft verlangt wird, tatsächlich ihren Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Erwachsenenschutzbehörde hat, bei der das Gesuch eingereicht worden ist. Sie hat lediglich zu prüfen, ob ihr in Bezug auf die im Gesuch genannten Person eine Erwachsenenschutzmassnahme oder ein wirksamer Vorsorgeauftrag bekannt ist oder nicht.
Zu beachten ist zudem, dass bei einem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person die Möglichkeit besteht, dass die Zuständigkeit für eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag noch nicht an die am neuen Wohnsitz zuständige Erwachsenenschutzbehörde übertragen worden ist, so dass die neu zuständige Behörde selber noch keine Kenntnis davon hat.
Jede handlungsfähige natürliche Person ist berechtigt, ein Auskunftsgesuch zu stellen. Ein solches Gesuch kann somit eine Person auch über sich selber stellen.
Berechtigt sind zudem die Organe und vertretungsbefugten Personen einer juristischen Person sowie die Vertreterinnen und Vertreter einer Personengesellschaft.
2.2 2. Abschnitt: Gesuch um Auskunft
Art. 3 Form des Gesuchs
Das Gesuch um Erteilung einer Auskunft kann schriftlich (in Papierform oder per qualifizierter elektronischer Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechts [OR]13), auf elektronischem Weg (via E-Mail) oder persönlich bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde eingereicht werden (Abs. 1). Telefonisch werden jedoch keine Gesuche entgegengenommen.
Absatz 2 verpflichtet die zuständige Behörde, die gesuchstellende Person umgehend über ein unvollständig eingereichtes Gesuch oder ein Gesuch, das nicht in einer vorgeschriebenen Form eingereicht wurde, in Kenntnis zu setzen und dabei darauf hinzuweisen, dass dieses erst behandelt werden kann, wenn es sämtliche notwendigen Angaben (vgl. Art. 4 und 5) enthält und allfällige formelle Mängel behoben worden sind.
Art. 4 Gesuch um Auskunft über die eigene Person
Wenn die gesuchstellende Person ein Gesuch um Auskunft über sich selber einreicht, muss dieses lediglich die korrekten Angaben der Personalien (Name, Vorname, Adresse des aktuellen Wohnortes, Geburtsdatum, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse dient der erleichterten Abwicklung allfälliger Rückfragen, insbesondere bei unklaren Angaben oder unvollständigen Gesuchen. Dem Gesuch ist zudem eine Kopie eines amtlichen Identitätsausweises beizulegen. Ein Interessennachweis ist dagegen nicht erforderlich.
13 SR 220