Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001

mit der Entscheidung ihrer Beiständin oder ihres Beistands bzw. der vorsorgebeauftragen Person nicht einverstanden, kann sie immer noch die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).

Art. 8 Auskunft über eine Drittperson

Diese Bestimmung regelt die konkrete Auskunftserteilung, wenn ein Gesuch um Auskunft gemäss Artikel 5 eingereicht wird. Die KESB erteilt gemäss Absatz 1 Auskunft über eine Drittperson, wenn ihr keine Massnahme des Erwachsenenschutzes und kein wirksamer Vorsorgeauftrag bekannt sind, die dem konkreten Rechtsgeschäft entgegenstehen.

Absatz 1 unterscheidet damit die vier folgenden Fälle:

1. Es gibt tatsächlich keine Erwachsenenschutzmassnahme bzw. keinen Vorsorgeauftrag.

2. Es gibt das eine und/oder das andere, aber:

a. die Massnahme und/oder der Vorsorgeauftrag sind nicht vollstreckbar.

b. der angefragten KESB ist nichts bekannt, weil die Zuständigkeit, z.B. nach einem Wohnsitzwechsel der Drittperson, von dem die KESB nichts weiss, noch gar nicht an sie übergegangen ist.

3. Es besteht eine Massnahme des Erwachsenenschutzes und/oder ein wirksamer Vorsorgeauftrag, die der KESB bekannt und auch vollstreckbar sind, diese stehen aber dem im Gesuch genannten Rechtsgeschäft erkennbar nicht entgegen.

Als problematisch kann sich der Fall von Ziffer 2 Buchstabe b erweisen, wenn infolge eines Wohnsitzwechsels der betroffenen Person die neu zuständige Erwachsenenschutzbehörde noch keine Kenntnis vom Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes bzw. eines wirksamen Vorsorgeauftrags hat. Hat die ersuchte KESB diesbezüglich Zweifel, möglicherweise, weil ihr die Übertragung der Zuständigkeit bereits angekündigt wurde, kann sie bei der Behörde rückfragen, welche die Übertragung angekündigt hat. Hilfreich kann auch die Information sein, seit wann die betroffene Person ihren Wohnsitz an der angegebenen Adresse hat.

Besteht für die Drittperson eine Massnahme des Erwachsenenschutzes oder ein wirksamer Vorsorgeauftrag, die oder der ihre Handlungsfähigkeit hinsichtlich des im Gesuch genannten Rechtsgeschäfts einschränkt oder einschränken könnte, teilt die Behörde dies der gesuchstellenden Person mit (Abs. 2) und entscheidet gleichzeitig über das weitere Vorgehen. Dazu kann sie der Auskunftserteilung einen Auszug aus dem Entscheid über die Errichtung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes bzw. über die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder eine sinngemässe Wiedergabe des massgeblichen Inhalts beilegen (Abs. 2 Bst. a). Sie kann die gesuchstellende Person für weitere Abklärungen aber auch an die Beiständin oder den Beistand bzw. an die vorsorgebeauftragte Person verweisen (Abs. 2 Bst. b), dies insbesondere dann, wenn das im Gesuch genannte Rechtsgeschäft im Interesse der betroffenen Person liegt oder liegen könnte. Die Beiständin oder der Beistand bzw. die vorsorgebeauftragte Person kann dem Geschäft zustimmen oder das bereits abgeschlossene Geschäft genehmigen (Art. 19a ZGB). Handelt es sich um zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Artikel 416 f. ZGB, so ist die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich.