Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.243121 / 232.1/2018/00001
eine reine Fiktion sei.2 Es sei daher fraglich, ob die Verhältnismässigkeit einer solchen Veröffentlichung noch gegeben sei, stelle diese doch einen Eingriff in die persönliche Freiheit nach Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)3 sowie in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)4 dar.5 Diese Sichtweise führte in den parlamentarischen Beratungen nicht zu Differenzen; die Frage der Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes wurde weder im Ständerat (Erstrat) noch im Nationalrat (Zweitrat) debattiert. Vielmehr fand Artikel 451 in der Fassung des Entwurfs des Bundesrates die Zustimmung beider Kammern, ohne dass darüber debattiert worden wäre.
Der vom Parlament verabschiedete und zurzeit noch geltende Artikel 451 ZGB lautet:
Artikel 451 A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht
überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Aus-
kunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenen-
schutzes verlangen.
Mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass potenzielle Vertragspartner auch ohne Publikation im Amtsblatt die Möglichkeit erhalten konnten, sich über allfällig bestehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu informieren. Um eine schweizweit einheitliche Behandlung der Auskunftsgesuche an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu ermöglichen, erliess der Arbeitsausschuss der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) im Mai 2012 zusätzlich Empfehlungen zur Umsetzung von Artikel 451 Absatz 2 ZGB.6
Anders als das alte Vormundschaftsrecht geht das neue Recht zudem vom Grundsatz aus, dass Dritten eine Massnahme des Erwachsenenschutzes selbst dann entgegengehalten werden kann, wenn diese gutgläubig sind (Art. 452 Abs. 1 ZGB). Der gute Glaube wird lediglich noch dort geschützt, wo ein Schuldner in gutem Glauben gegenüber der handlungsunfähigen Person statt der Beiständin oder dem Beistand seine Leistung erbringt (Art. 452 Abs. 2 ZGB). Von dieser Ausnahme abgesehen erfährt der gute Glaube im Rechtsverkehr mit Personen, deren Handlungsfähigkeit durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt ist, im neuen Recht somit keinen Schutz mehr.
1.4 Revision von Artikel 451 Absatz 2 ZGB
1.4.1 Parlamentarische Initiative Joder (11.449)7: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen
Noch vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts reichte Nationalrat Rudolf Joder eine parlamentarische Initiative ein. Danach sollte die Information über das Bestehen einer Erwachsenenschutzmassnahme und deren Wirkung auf die Handlungsfähigkeit an potenzielle Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der betroffenen Person weitergegeben werden,
2BBl 2006 7090; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht)
3SR 101
4 SR 0.101
5 BBl 2006 7019
6 Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (nArt. 451 Abs. 2 ZGB), Empfehlungen des Arbeitsausschusses KOKES vom Mai 2012, abrufbar unter: www.kokes.ch > Dokumentation > Empfehlungen > Auskunft über Vorliegen/Wirkungen einer ES-Massnahme (nArt. 451 II ZGB)
7 Parlamentarische Initiative Joder «Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen» (11.449) vom 16. Juni 2011