Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/114 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(2) Der UMF-Standard ist bei der Entwicklung von Eurodac, des ECRIS-TCN, des ESP, des CIR und des MID sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung neuer Modelle für den Informationsaustausch und neuer Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres durch eu-LISA oder eine andere Stelle der Union zu verwenden.
(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung und Entwicklung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten UMF-Standards. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 39
Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken
(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die Ziele von Eurodac, des SIS sowie des ECRIS-TCN gemäß den geltenden Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.
(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 enthält. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischen Nutzerprofilen und wird den in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.
(3) eu-LISA anonymisiert die Daten und speichert diese anonymisierten Daten im CRRS. Die Anonymisierung der Daten erfolgt nach einem automatisierten Verfahren.
Die im CRRS enthaltenen Daten dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(4) Der CRRS umfasst
a) die für die Anonymisierung von Daten notwendigen Instrumente;
b) eine zentrale Infrastruktur, die aus einem Datenregister anonymisierter Daten besteht;
c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der CRRS mit dem SIS, Eurodac und dem ECRIS-TCN sowie den
zentralen Infrastrukturen des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID verbunden ist.
(5) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 69, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und der für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften festzulegen.
KAPITEL VII Datenschutz
Artikel 40
Für die Verarbeitung Verantwortlicher
(1) Für die Verarbeitung von Daten im gemeinsamen BMS sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung in Eurodac, im SIS und im ECRIS-TCN verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die aus den in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Daten generierten biometrischen Templates, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung der biometrischen Templates im gemeinsamen BMS.
(2) Für die Verarbeitung von Daten im CIR sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung in Eurodac und im ECRIS-TCN verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im CIR.
(3) Für die Verarbeitung von Daten im MID
a) ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des
Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ETIAS-Zentralstelle;
b) sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die Daten in der Identitätsbestätigungsdatei hinzufügen oder ändern,
Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im MID.