Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten (Art. 18)
Der CIR speichert die Identitätsdaten, sowie, falls vorhanden, Daten zu Reisedokumenten und die biometrischen Daten aus EES, VIS, ETIAS, ECRIS-TCN und zu einem späteren Zeitpunkt auch aus Eurodac. Die Speicherung erfolgt dabei logisch voneinander getrennt und nach den Informationssystemen, aus welchen sie stammen. Für jeden im CIR gespeicherten Datensatz wird auch ein Verweis auf das EU-Informationssystem, aus dem er stammt, hinterlegt. Die Zugriffsrechte der Behörden auf den CIR richten sich dabei nach dem nationalen Recht, den Rechtsgrundlagen der jeweiligen EU-Informationssysteme sowie nach den in den EU-Interoperabilitätsverordnungen festgelegten Zugriffsrechten für die Zwecke nach Artikel 20, 21 und 22.
Hinzufügung, Änderung und Löschung von Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (Art. 19)
Die im CIR gespeicherten Daten werden automatisch angepasst, sobald Daten im EES, VIS, ETIAS oder ECRIS-TCN und in Zukunft in Eurodac hinzugefügt, geändert oder gelöscht werden. Wenn eine weisse oder eine rote MID-Verknüpfung (für Details dazu siehe Ziffer 3.1.4) erstellt wird, die Daten aus dem CIR betrifft, werden keine neuen Dateien angelegt, sondern die neuen Daten der bestehenden individuellen Datei der verknüpften Daten hinzugefügt.
Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung (Art. 20)
Der CIR soll die Identifizierung von Drittstaatenangehörigen erleichtern. Artikel 20 sieht deshalb vor, dass Polizeibeamte bei Kontrollen innerhalb eines Landes unter bestimmten Bedingungen die Identitätsdaten im CIR über eine Anfrage im ESP abfragen dürfen, um die betroffene Person zu identifizieren. Absatz 1 listet die Fälle in denen dies möglich ist auf: a) eine Person kann wegen Fehlens eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments zum Nachweis der Identität nicht identifiziert werden b) es bestehen Zweifel an den gemachten Identitätsangaben c) es bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Reisedokuments oder anderen Dokuments d) es bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers des Reisedokuments oder anderen Dokuments e) eine Person kann oder will nicht kooperieren. Eine Abfrage des CIR zwecks Identifizierung ist bei Minderjährigen unter 12 Jahren nur zum Wohle des Kindes erlaubt.
Normalerweise erfolgt die Abfrage des CIR mittels der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort abgenommen biometrischen Daten der Person (Abs. 2). Wenn die biometrischen Daten nicht verwendet werden können oder die Abfrage damit erfolglos ist, wird die Abfrage mit den Identitätsdaten der Person in Verbindung mit den Daten zu den Reisedokumenten durchgeführt. Sofern im CIR Daten zu der betroffenen Person vorhanden sind, darf die Polizeibehörde diese konsultieren, ohne dass jedoch ersichtlich wird, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen. In Absatz 4 ist vorgesehen, dass die Daten im CIR für die Identifizierung von Opfern terroristischer Anschläge, Unfällen oder Naturkatastrophen sowie nicht-identifizierter