Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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menschlicher Überreste verwendet werden können. Schengen-Staaten, die diese beiden neuen Möglichkeiten nutzen wollen, müssen ihre nationalen Gesetze entsprechend anpassen und bestimmen, welche Behörden für die Abfrage berechtigt sind.

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Aufdeckung etwaiger Mehrfachidentitäten (Art. 21)

Zugang auf den CIR ist auch im Zusammenhang mit MID-Verknüpfungen vorgesehen (für Details dazu siehe Ziffer 3.1.4). Zur Verifizierung unterschiedlicher Identitäten bei gelben Verknüpfungen und zur Bekämpfung von Identitätsbetrug bei roten Verknüpfungen dürfen die jeweils zuständigen Behörden auf die verknüpften Daten im CIR zugreifen.

Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten (Art. 22)

Die benannten Behörden, die von jedem Land entsprechend der Rechtsgrundlagen der einzelnen Systeme definiert werden, haben keinen direkten Zugriff auf die Daten im EES, VIS, ETIAS oder Eurodac, sondern müssen diese jeweils bei einer ebenfalls vom Land definierten zentralen Zugangsstelle beantragen.

Mit der Interoperabilität wird der Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf Daten in diesen Systemen, neu geregelt. Konkret ist ein zweistufiges Verfahren via Abfrage im CIR vorgesehen. Sofern hinreichende Gründe vorliegen, dass die Abfrage der EU-Informationssysteme zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus beiträgt, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in einem der Systeme erfasst ist, dürfen die benannten Behörden und Europol den CIR abfragen. Dieser erste Schritt erfolgt gemäss dem «Treffer/kein Treffer»-Verfahren. Liegt ein «Treffer» vor (sprich, wenn Daten zu einer Person in einem der Systeme EES, ETIAS, VIS oder Eurodac vorhanden sind) so meldet der CIR den zuständigen Behörden in welchem EU-Informationssystem Daten vorhanden sind. Die benannten Behörden oder Europol haben anschliessend ein Gesuch auf uneingeschränkten Zugang auf mindestens eines der vom Treffer betroffenen EU-Informationssysteme zu stellen. D.h. bei benannten Behörden, dass diese ein Gesuch bei der zentralen Zugangsstelle einreichen müssen. Die Gewährung des vollständigen Zugangs auf die betroffenen Daten in EES, ETIAS, VIS oder Eurodac unterliegt dabei weiterhin den Voraussetzungen und Verfahren, die in den Rechtsgrundlagen der zugrundeliegenden Informationssysteme festgelegt sind. Wird ausnahmsweise kein Zugang verlangt, so ist dies zu begründen und zu protokollieren.

Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (Art. 23)

Die Daten im CIR werden automatisch, nach Massgabe der Datenspeicherungsbestimmungen des jeweiligen EU-Informationssystems aus dem sie stammen, gelöscht. Die individuellen Dateien im CIR werden nur solange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert sind.