Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Diese Bestimmung ist zudem mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) zu koordinieren.
Abs. 2 Bst. a und bbis
In Buchstabe a von Artikel 103b Absatz 2 werden die Daten über die erteilten Visa nicht mehr aufgeführt. Sie werden separat in Buchstabe bbisgeregelt. Dies ermöglicht einen präzisen Verweis in Absatz 4 auf die Daten, welche neu im CIR gespeichert werden. Der Begriff «alphanumerische Daten» wird durch «Identitätsdaten und Daten zu den Reisedokumenten» ersetzt.
Abs. 4
Absatz 4 präzisiert, welche Daten an den CIR (siehe hierzu Ausführungen zu Art. 110a) übermittelt und dort gespeichert werden. Die Identitätsdaten und die Daten zu Reisedokumenten (Art. 103b Abs. 2 Bst. a AIG) sowie das Gesichtsbild und gegebenenfalls die Fingerabdrücke (Art. 103b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 AIG) werden im CIR gespeichert. Die Informationen zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle und die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde sowie die Daten zu den Einreiseverweigerungen sind von einer Übermittlung an den CIR ausgenommen; sie bleiben nach wie vor nur im EES gespeichert.
Art. 103d Sachüberschrift und Abs. 5
Da CIR neu ein Bestandteil von EES wird, gelten die Bestimmungen für die Bekanntgabe von EES-Daten auch für diejenigen EES-Daten, die im CIR gespeichert sind (Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten). Aus diesem Grund ist die Sachüberschrift entsprechend mit «CIR» zu ergänzen. Hinsichtlich der Weitergabe von EES-Daten, welche im CIR gespeichert sind, verweist Absatz 3 auf Artikel 110h. Dieser verweist wiederum auf Artikel 40 der beiden Verordnungen (EU) 2019/817 und EU 2019/818 (vgl. Erläuterungen zu Art. 110h und Ziffer 3.2 Datenschutz).
Art. 104
Vgl. Kommentar zu Art. 92a.
3. Abschnitt: Passagier-Informationssystem (API-System)
Vor Artikel 104a wird ein neuer Abschnitt eingefügt. Der Abschnitt enthält Regelungen zum Passagier-Informationssystem API (Art. 104a bis 104c). Bei einzelnen Bestimmungen dieses Abschnittes müssen formelle Anpassungen vorgenommen werden. Materielle Änderungen gibt es keine.