Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Art. 104a Sachüberschrift und Abs. 1bis, 2, 3, 3bis, 4 und 5
Da Artikel 104a neu eine von mehreren Bestimmungen des Abschnitts «Passagier-Informationssystem» bildet, muss die Sachüberschrift dieser Bestimmung angepasst werden. Ausserdem müssen die Verweise in den erwähnten Absätzen angepasst werden (vgl. Kommentar zu Art. 92a).
Art. 104b Abs. 1
Vgl. Kommentar zu Artikel 92a.
14. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 105–107)
Aufgehoben
Der 3 Abschnitt des 14. Kapitels wird aufgehoben Kapitel. Dieses enthält neu keine Unterteilung in Abschnitte mehr. Die Artikel 105 – 107 sind neu materiell unverändert in den Artikeln 102c – 102e geregelt.
4. Abschnitt: Europäisches Reiseinformations- und –genehmigungssystem ETIAS
Vor Artikel 108a wird ein neuer Abschnitt eingefügt. Der Abschnitt enthält Regelungen zum Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystem ETIAS (Art. 108a bis 108g; Art. 109 ist bereits aufgehoben).
Art. 108a Abs.1 Bst. a und Abs. 3
Abs. 1 Bst. a
Buchstabe a von Absatz 1 wird dahingehend präzisiert, dass die Personendaten die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten darstellen. Diese werden neu im CIR gespeichert.
Abs. 3
Absatz 3 präzisiert, welche Daten an den CIR (siehe hierzu Ausführungen zu Art. 110a) übermittelt und dort gespeichert werden. Die Identitätsdaten und die Daten zu Reisedokumenten (Art. 108a Abs. 1 Bst. a) werden im CIR gespeichert. Die Informationen zu den bewilligten oder abgelehnten Gesuchen um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie die Daten der Überwachungsliste sind von einer Übermittlung an den CIR ausgenommen; sie bleiben nach wie vor nur im ETIAS gespeichert.
Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 3
Da CIR neu ein Bestandteil von ETIAS wird, gelten die Bestimmungen für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten auch für diejenigen ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind (Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten). Aus diesem Grund ist die Sachüberschrift «CIR» zu ergänzen. Hinsichtlich der Weitergabe von ETIAS-Daten, welche im CIR gespeichert sind, verweist Absatz 3 auf Artikel