Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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14b. Kapitel: Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-

Informationssystemen

1. Abschnitt: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)

Art. 110

Artikel 111 wurde mit der Änderung des AIG (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) vom 14. Dezember 2018 aufgehoben.39 Neu regelt Artikel 110 den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten(sBMS). Die Regelung vom geltenden Artikel 110 AIG ist nicht mehr notwendig und wird daher aufgehoben.

Abs. 1 und 3

Der sBMS ermöglicht mit Hilfe sogenannter «biometrischer Templates», bzw. biometrischer Merkmalsdaten aus den im CIR und SIS enthaltenen biometrischen Personendaten, die systemübergreifende Abfrage der von der Interoperabilität betroffenen Schengen-Dublin-Informationssysteme. Der Rückschluss vom Template auf die effektiven biometrischen Daten ist nicht möglich.

Der sBMS bildet eine der vier neuen Zentralkomponenten der Interoperabilität. Im Gegensatz zum CIR (Art. 110a ff. AIG) oder zum MID (Art. 110g AIG) handelt es sich jedoch nicht um eine Datensammlung bzw. «Datenbank» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g DSG. Die im sBMS enthaltenen biometrischen Merkmalsdaten sind keine biometrischen Personendaten, es werden auch keine weiteren Personendaten in diesem System gespeichert (vgl. dazu Ziffer 3.2.1).

Obwohl die Bestimmungen zum sBMS in den beiden EU–Verordnungen zur Interoperabilität direkt anwendbar sind, soll der Vollständigkeit halber eine Bestimmung zum sBMS im AIG aufgenommen werden. Bei anderen neuen Bestimmungen im AIG wird auf den sBMS verwiesen.

Der sBMS enthält biometrische Merkmalsdaten auf der Grundlage der biometrischen Personendaten aus dem EES, dem VIS, Eurodac und dem SIS. ETIAS wird hier nicht aufgeführt, da in diesem Schengen-Dublin-Informationssystem keine biometrischen Personendaten gespeichert werden.

Abs. 2

Der entsprechende Verweis im sBMS dient dazu, eruieren zu können, aus welchem Schengen-Dublin-Informationssystem (EES, VIS, Eurodac, SIS) und aus welchen tatsächlichen Datensätzen dieser Informationssysteme die biometrischen Personendaten ursprünglich stammen, auf deren Grundlage die biometrischen Merkmalsdaten generiert wurden.

Die detaillierten Regelungen zum sBMS sind im Kapitel III der beiden EU-Verordnungen zur Interoperabilität (Verordnung [EU] 2019/817 und Verordnung [EU] 2019/818) enthalten. Ausführliche Informationen zum sBMS sind unter Ziffer 3.1.2 zu finden.

39 BBl 2018 7879