Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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2. Abschnitt: Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)
Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR)
Abs. 1
Der CIR enthält für jede Person, welche im EES, im VIS im ETIAS oder zu einem späteren Zeitpunkt Eurodac erfasst ist, eine individuelle Datei mit ihren Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrischen Daten aus diesen Schengen-Dublin-Informationssystemen. Die alphanumerischen Daten umfassen die Identitätsdaten der betroffenen Person und die Daten zu deren Reisedokumenten.
Der CIR soll die Identifizierung der Personen erleichtern, von denen Daten in den erwähnten Schengen-Informationssystemen enthalten sind und das Aufdecken von Mehrfachidentitäten unterstützen. Er soll auch den Zugang der benannten Behörden zu diesen Informationssystemen zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten erleichtern und vereinheitlichen. Die entsprechenden Zugriffsrechte werden in den Artikeln 110b – 110d AIG geregelt. Grundsätzlich wird zukünftig eine entsprechende Abfrage des CIR immer über das ESP (vgl. Art. 110e AIG) ausgelöst. Die Inbetriebnahme des CIR erfolgt gemäss aktueller Planung der Europäischen Kommission Mitte 2022, während das ESP erst Mitte 2023 betriebsbereit sein wird. Es muss entsprechend noch geklärt werden, ob der CIR während einer Übergangszeit, bis beide Zentralkomponenten in Betrieb sind, auch ohne ESP abgefragt werden kann. Ausführliche Informationen zum CIR sind unter Ziffer 3.1.3 zu finden.
Abs. 2
Der CIR enthält für jeden Satz der gespeicherten Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrischen Daten einen Verweis auf das Schengen-Dublin-Informationssystem, aus welchem die entsprechenden Daten stammen sowie einen Verweis auf den tatsächlichen Datensatz in dem entsprechenden Schengen-Dublin-Informationssystem. Die Verweise dienen insbesondere einer Behörde, die keinen Zugriff auf das Schengen-Informationssystem hat, aus welchem die Daten ursprünglich stammen, dazu, bei der zuständigen zentralen Stelle die Herausgabe der notwendigen Daten zu beantragen.
Die detaillierten Regelungen zum CIR sind im Kapitel IV der beiden EU-Verordnungen zur Interoperabilität (Verordnung [EU] 2019/817 und Verordnung (EU) 2019/818) enthalten.
Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation
Abs. 1 und 2
Gemäss Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 muss eine der folgenden Bedingungen für eine Abfrage zwecks Identifikation erfüllt sein (Abs. 1 Bst a und Abs. 2):