Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
eine Polizeibehörde kann eine Person wegen des Fehlens eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments zum Nachweis der Identität nicht identifizieren;
es bestehen Zweifel an den von einer Person vorgelegten Identitätsdaten;
es bestehen Zweifel an der Echtheit eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen, von einer Person vorgelegten Dokuments;
es bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments bestehen;
eine Person ist zu einer Zusammenarbeit nicht in der Lage oder sie verweigert die Mitwirkung.
Im Falle von Naturkatastrophen, bei Unfallereignissen oder Terroranschlägen dürfen die nach Artikel 110b Absatz 3 AIG abfrageberechtigten Behörden ausschliesslich zur Identifikation unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können oder nicht identifizierter menschlicher Überreste mit den biometrischen Daten der betroffenen Person Abfragen im CIR vornehmen (Abs. 1 Bst. b).
Abs. 3
In Absatz 3 werden die Behörden genannt, welche im konkreten Einzelfall den CIR zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern (Drittstaatsangehörigen) abfragen dürfen. Es sind dies fedpol, die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit. Die EZV erhält den Zugriff zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Sie ist namentlich befugt, den Verkehr von Personen zu kontrollieren. Diese Kontrolle beinhaltet die Überprüfung der Identität, der Berechtigung zum Grenzübertritt und der Berechtigung zum Aufenthalt einer Person in der Schweiz. Eine Abfrage darf ferner nur zu folgenden Zwecken erfolgen: zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz der inneren Sicherheit.
Abs. 4 und 5
Die Abfrage im CIR erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage direkt vor Ort erhobener und aktueller biometrischer Daten der betroffenen ausländischen Person. Das Verfahren zur Identifikation muss grundsätzlich im Beisein der betroffenen Person eingeleitet werden. Die Anwesenheit der betroffenen Person ist also nicht während des ganzen Verfahrens zur Identifikation notwendig. Ist eine Abfrage mittels biometrischer Daten nicht möglich oder nicht erfolgreich, ist die Abfrage anhand von vorhandenerer Reisedokumentendaten oder Identitätsdaten vorzunehmen.