Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

Abs. 1

Wenn bei der Abfrage des CIR eine gelbe Verknüpfung (vgl. Ziffer 3.1.4) angezeigt wird, dürfen die in diesem Absatz bezeichneten Behörden für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten ausschliesslich auf die im CIR enthaltenen biometrischen Personendaten, auf die Identitätsdaten, auf die Daten zu den Reisdokumenten und auf den Verweis zum Schengen-Dublin-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, zugreifen.

Abs. 2

Wenn bei der Abfrage des CIR eine rote Verknüpfung angezeigt wird (vgl. Ziffer 3.1.4), dürfen die Behörden, die auf der Grundlage des AIG oder des BPI Zugriff auf CIR, EES, ETIAS, C-VIS, Eurodac oder SIS haben, zur Bekämpfung von Identitätsbetrug auf die im CIR enthaltenen Daten (vgl. Erläuterungen zu Abs. 1) sowie auf den Verweis auf das Schengen-Dublin-Informationssystem zugreifen.

Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung Aufdeckung oder Ermittlung

terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

Abs. 1 und 2

Wenn bei einem konkreten Einzelfall Gründe dafür bestehen, dass die Abfrage eines Schengen-Dublin-Informationssystems zur Verhütung, Aufdeckung oder der Untersuchung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten beitragen kann, können fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano den CIR abfragen, um in Erfahrung zu bringen, ob im EES, im VIS, in ETIAS oder in Eurodac Daten zu der entsprechenden Person vorhanden sind. Die in diesem Absatz aufgeführten kommunalen Polizeibehörden (Zürich, Lugano usw.) sind abfrageberechtigt, da sie gleich wie die Kantonspolizeien kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung schwerer Straftaten wahrnehmen (vgl. so auch bereits die Regelung in Art. 109a Abs. 3 AIG).

Abs. 3

Wenn eine Abfrage des CIR ergibt, dass Daten zu der betreffenden Person in einem der erwähnten Schengen-Dublin-Informationssysteme enthalten sind, zeigt der CIR den benannten Behörden nach Absatz 1 den entsprechenden Verweis auf EES, VIS, ETIAS oder Eurodac an. Die entsprechende Antwort darf ausschliesslich zur Antragsstellung auf Zugang zu dem entsprechenden Schengen-Dublin-Informationssystem verwendet werden.