Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Abs. 4

Die Behörde nach Absatz 2 müssen sich mit der Antwort zwecks Antrag auf uneingeschränkten Zugang zu den Daten der betroffenen Person im entsprechenden Schengen-Dublin-Informationssystem an die Einsatzzentrale des fedpol wenden. Falls eine benannte Behörde nach Absatz 2 trotz einem entsprechenden Hinweis auf eine Antragstellung verzichtet, sind die Gründe dafür in einer nationalen Datei rückverfolgbar festzuhalten.

3. Abschnitt: Europäisches Suchportal (ESP)

Art. 110e

Das ESP soll so geschaffen werden, dass damit die gleichzeitige, parallel erfolgende Abfrage aller einschlägigen Schengen-Dublin-Informationssysteme sowie der Interpol-Datenbanken und Europol-Daten ermöglicht wird. Es soll als einzige Schnittstelle für eine nahtlose Abfrage der erforderlichen Informationen in den verschiedenen Informationssystemen dienen. Dabei sollen die Zugriffsrechte und die Datenschutzanforderungen vollständig gewahrt werden.

Anhand von Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrischer Personendaten ist es möglich, mit dem ESP gleichzeitig das EES, das VIS, das ETIAS, Eurodac, SIS, die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN sowie Europol-Daten abzufragen (Art. 6 ff. der Verordnungen [EU] 2019/81740 und [EU] 2019/81841).

Eine Suche mittels ESP wird dann eingeleitet, wenn:

 Daten in eines der genannten Datenbanken eingegeben werden;

 Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder Identitätskon-

trollen durchgeführt werden.

Eine Suche kann ferner eingeleitet werden, um den rechtmässigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz zu überprüfen.

Die Suche mittels ESP ist jedoch nur möglich für diejenigen Behörden, welche auf eine der genannten Datenbanken bereits zugriffsberechtigt sind (Art. 7 der Verordnungen [EU] 2019/81742 und [EU] 2019/81843). Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, erstellt eu-LISA Kategorien von ESP-Nutzerprofilen, welche den Zugriffsberechtigungen Rechnung tragen (Art. 8 der Verordnungen [EU] 2019/81744 und [EU] 2019/81845).

Es werden den Nutzern nur diejenigen Daten angezeigt, auf welche sie zugriffsberechtigt sind und die Verknüpfungen gemäss Artikel 30 – 33 der Verordnungen [EU]

40 Siehe Fussnote 2

41 Siehe Fussnote 3

42 Siehe Fussnote 2

43 Siehe Fussnote 3

44 Siehe Fussnote 2

45 Siehe Fussnote 3