Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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2019/81746 und [EU] 2019/81847. Es werden keine Angaben zu Daten geliefert, auf die der Nutzer nicht zugreifen darf (Art. 9. der Verordnungen (EU) 2019/81748 und (EU) 2019/81849)

Jeder Schengen-Staat hat Protokolle über die Abfragen des ESP durch die ermächtigten Behörden resp. deren Bediensteten zu führen.

Die nationalen Schnittstellen zu den verschiedenen Informationssystemen sollen aufrechterhalten werden, um eine technische Ausweichmöglichkeit zu haben.

4. Abschnitt: Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)

Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)

Der MID ist gleichzeitig ein Detektor und eine neue Datenbank, auf welche gewisse Behörden Zugriff haben. Der MID hat zum Ziel, die Identitätskontrollen zu erleichtern und den Identitätsbetrug zu bekämpfen.

Abs. 1

Absatz 1 übernimmt den Inhalt dieser Datenbank, wie in den EU-Verordnungen vorgesehen. Es handelt sich um Identitätsbestätigungsdateien nach Artikel 34 der Interoperabilitätsverordnungen. Deren Inhalte werden gleich lang gespeichert wie die damit verbundenen Daten in mindestens zwei der Schengen-Systeme (Art. 35 IOP Verordnung).

Abs. 2

Absatz 2 regelt, in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen, wann die Prüfung auf Mehrfachidentitäten automatisch ausgelöst wird. Bei jeder Neuerfassung eines individuellen Dossiers oder bei einer Aktualisierung im EES, VIS, ETIAS, oder wenn eine Ausschreibung im SIS erfasst oder aktualisiert wird, wird eine automatische Prüfung im CIR und im SIS ausgelöst.

Abs. 3

Dieser Absatz legt fest, wie die Überprüfung von Mehrfachidentitäten im Rahmen der Interoperabilität der verschiedenen Schengen-Informationssysteme abläuft. Der CIR, ETIAS, VIS, EES und zu einem späteren Zeitpunkt Eurodac nutzen wie das SIS den sBMS (Art. 110) und das ESP (art. 110e) zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten. Der sBMS erlaubt einen biometrischen Abgleich (Art. 27, Abs. 2 der Verordnungen). Das ESP ermöglicht eine Abfrage anhand der Identitätsdaten und Daten von Reisedokumenten (Art. 27, Ziffer 3 und 4 der Verordnungen). Die Überprüfung findet jeweils

46 Siehe Fussnote 2

47 Siehe Fussnote 3

48 Siehe Fussnote 2

49 Siehe Fussnote 3