Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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statt nach der Erfassung oder Aktualisierung eines Dossiers in einem der verschiedenen Systeme (vgl. Art. 110f, Abs. 2).
Abs. 4
Dieser Absatz präzisiert den Inhalt des MID. Es handelt sich um die Verknüpfungen zwischen den Daten der verschiedenen Informationssysteme, welche mit derselben Person verbunden sind und möglicherweise zur selben Person gehören. Diese Verknüpfungen weisen insbesondere auf gerechtfertigt sowie unrechtmässig verwendete Mehrfachidentitäten hin. Der MID enthält zudem einen Verweis auf die betroffenen Informationssysteme, namentlich eine einmalige Kennnummer, welche es erlaubt, die verbundenen Daten aus den jeweiligen Systemen abzufragen. Schliesslich sind auch das Erstellungsdatum der Verknüpfung, ihre Aktualisierung, sowie die für die Verifizierung der Verknüpfungen zuständige Behörde im MID aufgeführt.
Die Identitätsbestätigungsdatei im MID nach Artikel 34 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 enthält folgende Angaben:
die Art der Verknüpfung zwischen den Daten, sofern eine Übereinstimmung besteht (Art. 30 – 33 der Verordnungen (EU) 2019/81750 und (EU) 2019/81851);
den Verweis auf die Schengen-Dublin-Informationssysteme, aus denen die Daten gemäss Absatz 1 stammen;
eine einmalige Kennnummer;
die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde;
sowie das Datum der Erstellung oder Aktualisierung der Verknüpfung.
110g Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID
Abs. 1
Eine manuelle Verifizierung muss jedes Mal durchgeführt werden, wenn Verbindungen zwischen Daten aus verschiedenen Systemen bestehen, und die Identitäten nicht übereinstimmen oder sich ähneln (gelbe Verknüpfung, Art. 28 Ziffer 4 der Verordnungen). Zur Vornahme der manuellen Verifizierung, erhalten die dafür zuständigen Behörden (Art. 110c) Zugriff auf den MID haben. Die zuständigen Behörden stimmen mit denjenigen überein, welche zur Aufdeckung möglicher Mehrfachidentitäten auf den CIR zugreifen dürfen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, auf den Artikel 110c Absatz 1 E-AIG zu verweisen, der die Behörden festlegt, die Zugriff auf den CIR haben.
Abs. 2
Dieser Absatz regelt, welche Behörden zur Verifizierung der gelben Verknüpfungen im MID zuständig sind. Dies ist grundsätzlich diejenige Behörde, die eine Abfrage in
50 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1
51 Siehe Fussnoten zu Art. 110 Abs. 1