Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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die Wege leitet, indem sie ein Dossier erfasst oder Daten im C-VIS, im EES oder ETIAS aktualisiert. In Fällen in denen polizeiliche Ausschreibungen vorliegen, ist das SIRENE-Büro von fedpol die für die Verifizierung zuständige Behörde.

Abs. 3

Die Verifizierung von Mehrfachidentitäten wird in Anwesenheit der betroffenen Person durchgeführt (Art. 29 der Verordnung [EU] 2019/817). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verifizierung im Rahmen einer Grenzkontrolle stattfindet, oder wenn Verknüpfungen auf Schweizer Territorium zu verifizieren sind. Im Falle von Verknüpfungen, welche in Zusammenhang mit einem Antrag für eine ETIAS Reisebewilligung stehen, kann die Verifizierung nicht in Anwesenheit der betroffenen Person stattfinden.

Abs. 4

Wird eine unrechtsmässige Mehrfachidentität (rote Verknüpfung, Art. 32 der IOP-Verordnungen) entdeckt, oder sind die Daten einer Person rechtmässig in mehreren Schengen-Informationssystemen vorhanden (weisse Verknüpfung, Art. 33 der IOP-Verordnungen), ist die betroffene Person zu informieren. Die für die manuelle Verifizierung zuständige Behörde übermittelt diese Information mittels eines Standard-Formulars. Darüber hinaus informiert der MID, im Falle der Erstellung einer roten Verknüpfung, automatisch die für die verknüpften Daten zuständigen Behörden (Art. 32 Ziffer 6 der IOP-Verordnungen).

5. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Verantwortung für Datenbearbeitung

Art. 110h Bekanntgabe von Daten aus dem sBMS, dem CIR und dem MID

Grundsätzlich können die Daten der Komponenten der Interoperabilität nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Akteure weitergegeben werden. Die Vorschriften zur Datenbekanntgabe, welche in jedem System vorgesehen sind, bleiben bestehen (Art. 50 [EU] 2019/817 und 2019/818). Es handelt sich um den allgemeinen Artikel 111d AIG und die Artikel 103d und 108f, welche die Vorschriften zur Datenbekanntgabe der Informationssysteme EES und ETIAS regeln. Die Daten aus diesen Systemen können jederzeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, welche in Kraft sind oder zukünftig in Kraft treten werden, weitergegeben werden. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Daten aus den verschiedenen Systemen, darin inbegriffen der Inhalt des CIR, in gewissen präzisen Fällen, weitergeleitet werden können.

Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im

MID

Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der Verantwortung für die Datenbearbeitung in den drei Interoperabilitätskomponenten sBMS, CIR und MID Artikel 40 der beiden IOP-Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 (vgl. dazu Ziffer 3.2, Datenschutz).