Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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14c. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Es bietet sich an, das aktuelle Kapitel 14b in 14c neu zu nummerieren. Folglich werden alle Bestimmungen, welche den Datenschutz im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens betreffen, nach dem neuen Kapitel 14b aufgeführt, welches die Interoperabilität betrifft.

Die Bestimmungen in diesem Kapitel bleiben materiell unverändert.

Artikel 111c Absatz 3 verweist auf die neue Artikel 109l, 111a und 111d. Er erfährt keine materielle Änderung.

Art. 111d Absatz 5 wird aufgehoben und wird zum neuen Artikel 109l E-AIG.

Das Zugriffsrecht, welches im Artikel 111f vorgesehen ist, nimmt insbesondere Bezug auf das Bundesgesetz und die kantonalen Gesetze zum Datenschutz. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für die Informationen, welche in den verschiedenen Schengen-Informationssystemen enthalten sind. Da dieser Artikel den Artikel 8 DSG übernimmt, wird dessen Aufhebung vorgeschlagen.

Auf ähnliche Weise ist das Recht auf die Abänderung oder Löschung der Daten im DSG geregelt. Dasselbe gilt bezüglich des Informationsrechts. Gewisse Punkte, welche den Datenschutz bezüglich der verschiedenen Schengen-Systeme und bezüglich der Interoperabilität betreffen, sind oder werden in den Anwendungsverordnungen konkretisiert. Daher werden die verschiedenen Datenschutzrechte in diesem Kapitel nicht aufgeführt.

Kapitel 14c Eurodac (aktuell)

Das aktuelle Kapitel 14c zu Eurodac wird verschoben und vor dem Kapitel zur Interoperabilität geregelt. Dieses Kapitel wird daher aufgehoben.

Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in

Informationssystemen

Artikel 120d, welcher im Rahmen der Projekte EES und ETIAS abgeändert wurde, muss im Hinblick auf die Interoperabilität erneut angepasst werden. Der Titel der Bestimmung wird angepasst. Es wird nicht genauer darauf eingegangen, dass es sich nur um Informationssysteme des SEM handelt. Bei einigen der Systeme handelt es sich um Schengen-Dublin-Systeme, welche nicht ausschliesslich in die Zuständigkeit des SEM fallen.

Absatz 1 wird neu in Artikel 101 Absatz 2 eingefügt. Er erfährt materiell keine Änderung.

Buchstabe a des Absatzes 2 sieht Bussen vor im Falle der zweckwidrigen Bearbeitung von Daten des C-VIS. Buchstabe b regelt dies für EES, Buchstabe c für ETIAS. Es bietet sich an, zwei Buchstaben d und e vorzusehen, welche die Bestimmungen für CIR und MID festlegen. Jede Datenbearbeitung, welche gegen die Artikel 110a bis 110d, 110f oder 110g E-AIG verstösst, ist mit einer Busse zu bestrafen, welche gemäss der Schweizerischen Strafordnung bis zu 10'000 Franken umfassen kann, wenn Mitarbeitende der zuständigen Behörden vorsätzlich Personendaten zweckwidrig Bearbeiten.