Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Die strafrechtliche Verfolgung liegt gemäss aktuellem Artikel 120e AIG in kantonaler Kompetenz.

Art. 122b Abs. 2

Vgl. Kommentar zu Artikel 92a.

Art. 122c Abs. 3 Bst. b

Vgl. Kommentar zu Artikel 92a.

Art. 126 Abs. 5

Vgl. Kommentar zu Artikel 102e.

5.2 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) vom 20. Juni 2003

Art. 1 Abs. 2

Vgl. Kommentar zu Artikel 92a.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland 111a-111d

Die Artikel 105 - 107 AIG werden ersetzt durch Artikel 102c – 102e E-AIG. Der entsprechende Verweis in Artikel 15 BGIAA muss entsprechend angepasst werden. Der heutige Verweis auf Artikel 111d Absatz 5 und 111i AIG wird mit einem Verweis auf Artikel 109k und 109l E-AIG ersetzt.

5.3 Verantwortlichkeitsgesetz

Gliederungstitel Va. Abschnitt

Im Verantwortlichkeitsgesetz soll die Haftung für Schaden, der durch widerrechtliche Datenbearbeitung erfolgt ist, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, auf alle Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten ausgedehnt werden. Entsprechend ist der Gliederungstitel das Abschnittes Va anzupassen und hat neu wie folgt zu lauten: Va. Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schengen-Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten

Art. 19a

Artikel 19a des VG regelt aktuell die Haftung bezüglich des SIS. Nach diesem Artikel haftet der Bund für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, bei dessen Betrieb einer Drittperson widerrechtlich zufügt. Absatz 2 legt ferner fest, dass dem Bund Rückgriff auf den Kanton zusteht, in dessen