Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat, wenn der Bund Ersatz geleistet hat.

Vorliegender Artikel soll auf alle Schengen-Dublin-Informationssysteme sowie deren Komponenten ausgedehnt werden. Die verschiedenen EU-Rechtsgrundlagen dazu sehen nämlich ebenfalls vor, dass eine Person, die durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, das Recht hat, von dem für den Schaden verantwortlichen Schengen-Staat Schadenersatz zu verlangen. Bezüglich EES findet sich die Haftungsbestimmung in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2017/2226, bezüglich VIS in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, bezüglich ETIAS in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2018/1240, bezüglich Eurodac in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und bezüglich der Zentralkomponenten in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/817, bzw. Verordnung (EU) 2019/818.

Entsprechend werden neu in die Bestimmung aufgenommen das EES (Bst. b), das VIS (Bst. c), das ETIAS (Bst. d), der CIR (Bst. e), das ESP (Bst. f), der MID (Bst. g) und Eurodac (Bst. h).

Art. 19b

Auch vorliegender Artikel ist anzupassen. Er erhält neu zwei Absätze. Anstelle des Verweises auf das SIS in Buchstabe a soll neu die Formulierung «eines der Schengen-Dublin-Informationssysteme oder eines seiner Komponenten» verwendet werden. Auch Buchstabe b ist anzupassen. Aktuell nimmt er Bezug auf eine Ausschreibung im SIS, die zu einem Schaden geführt hat. Allgemeiner und damit in Einklang mit allen Schengen-Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten soll von «Datenbearbeitung» gesprochen werden.

Zudem sind neu die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Anhang festzulegen. Dies sieht Absatz 2 vor.

5.4 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Anpassung der Systematik

Im BPI sollen mehrere Artikel ergänzt werden, die Schengen-Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten regeln. Deswegen drängt sich eine Anpassung der Systematik auf. Die Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten sollen neu in einem separaten Abschnitt (4) nach den «nationalen» polizeilichen Informationssystemen geregelt werden.

Art. 2

Vorliegender Artikel zählt die Informationssysteme auf, die im BPI geregelt sind. Wie unter Ziffer 4.3.1 erwähnt, sollen die Zentralkomponenten, die das SIS betreffen, auch im BPI geregelt werden. Sie sind entsprechend in vorliegendem Artikel zu ergänzen.