Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Neu wird eine Unterteilung vorgenommen in die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Buchstabe a) und die Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten (Buchstabe b).

In Buchstabe a werden aufgeführt: Der polizeiliche Informationssystem-Verbund (Art. 9-14): Neu Ziffer 1, automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15): Neu Ziffer 2, Nationaler Polizeiindex (Art. 16): Neu Ziffer 3, Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Art. 17): Neu Ziffer 4.

Als Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten werden in Buchstabe b erwähnt: Der nationale Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 18): neu Ziffer 1). Zu ergänzen sind ferner in den Ziffern 2 - 4 entsprechend ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme die Zentralkomponenten sBMS (geregelt in Art. 18a), das ESP (zu finden in Art. 18b) sowie der MID (in Art. 18c geregelt).

Art. 16, 17

Als Folge der Anpassung der Systematik sollen der Nationale Polizeiindex (aktuell geregelt in Art. 17) und das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol (derzeit in Art. 18 geregelt) neu vor den «internationalen» Systemen in den Artikeln 16 und 17 ihre formell-gesetzliche Grundlage finden.

Neuer Gliederungstitel: 4. Abschnitt: Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten

Die Schengen-Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten werden neu in einem separaten Abschnitt (4) geregelt. Deswegen ist ein entsprechender Gliederungstitel einzufügen.

Das SIS, das derzeit in Artikel 16 geregelt ist, findet seine formell-gesetzliche Grundalge neu in Artikel 18.

Art. 18a Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)

Da der sBMS auch ans SIS angeschlossen ist, soll er entsprechend Artikel 110 AIG auch im BPI geregelt werden. Dies geschieht in vorliegendem Artikel. Der sBMS wird, trotz direkter Anwendbarkeit der beiden Verordnungen (EU) 2019/817 und EU 2019/818, der Vollständigkeit halber ergänzt, sowie damit einfacher auf ihn verwiesen werden kann. Beim sBMS handelt es sich nicht um eine Datensammlung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g DSG, da die biometrischen Merkmalsdaten nicht nach betroffenen Personen erschliessbar sind.

Abs. 1

Im sBMS sind die biometrischen Merkmalsdaten (Templates) gespeichert, die aus dem Gesichtsbild und den Fingerabdrücken aus dem SIS und dem CIR generiert werden. Die entsprechenden Angaben im CIR stammen aus dem EES, dem VIS und Eurodac. Dies erläutert der vorliegende Absatz.