Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Abs. 2
Der Verweis nach Absatz 2 weist auf das Schengen-Dublin-Informationssystem hin, aus dem die biometrischen Merkmalsdaten ursprünglich generiert wurden und auf die eigentlichen Datensätze darin. Die enthaltenen Daten sind logisch voneinander getrennt gespeichert nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen.
Abs. 3
Der sBMS dient der systemübergreifenden Abfrage mittels biometrischer Daten. Werden neue Datensätze angelegt oder aktualisiert, erfolgt ein automatisierter Datenabgleich über im CIR und im SIS erfasste Personen.
Eine Löschung der dazugehörigen Daten im CIR oder im SIS hat auch die Löschung der Daten im sBMS zur Folge.
Art. 18b Europäisches Suchportal (ESP)
Das ESP soll neben dem AIG (Art. 110e) auch im BPI geregelt werden, da es das SIS mitumfasst.
Abs. 1
Wie zu Artikel 110e AIG ausgeführt, wird es das ESP ermöglichen, mit nur einer einzigen Abfrage mittels Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischer Personendaten alle einschlägigen Schengen-Dublin-Informationssysteme (SIS,