Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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EES, VIS, ETIAS, Eurodac und CIR) und die Interpol-Datenbanken sowie Europol-Daten abzufragen.

Abs. 2

Der Online-Zugriff auf das ESP ist beschränkt auf diejenigen Behörden, die auf mindestens eines der Schengen-Dublin-Informationssysteme (SIS, EES, VIS, ETIAS, Eurodac und CIR) oder die Datenbanken SLTD und TDAWN von Interpol sowie Europol-Daten bereits zugriffsberechtigt sind.

Abs. 3

Die Abfrage durch zugriffsberechtigte Behörden kann mittels Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten oder biometrischer Daten erfolgen. Gesucht werden kann nach Personen oder Reisedokumenten.

Abs. 4

Das Abfrageergebnis beschränkt sich auf die Schengen-Dublin-Informationssysteme und die Interpol-Datenbanken bzw. Europol-Daten, auf welche die betreffende Behörde ein Online-Zugriffsrecht besitzt. Bei der Antwort ebenfalls angezeigt wird, aus welchem zugrundeliegenden System die betreffenden Daten stammen, wie auch bestehende Verknüpfungen.

Zusammen mit den Schengen-Staaten wird eu-LISA die für die Datenabfrage zu verwendenden Suchfelder, die spezifischen Daten, die abgefragt werden dürfen und die Kategorien von Daten, die als Abfrageergebnis ausgegeben werden dürfen, in einem Durchführungsrechtsakt noch festlegen. Diese Elemente werden auf Verordnungsstufe zu regeln sein.

Abs. 5

Es ist technisch geplant, für den Anschluss an das ESP eine «nationale Abfrageplattform» zu erstellen. An diese sollen auch polizeiliche Informationssysteme der Kantone angebunden werden, insoweit dies die beiden EU-Verordnungen zulassen. Derzeit ist aber technisch noch zu wenig bekannt, als dass dazu bereits eine detaillierte formell-gesetzliche Grundlage vorgesehen werden könnte. Diese wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

Art. 18c Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID)

Auch der MID betrifft das SIS und soll neben dem AIG (Art. 110f) auch im BPI als Artikel 18c geregelt werden.