Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Abs. 1
Absatz 1 regelt die Zwecke des MID und seine Inhalte. Er soll der Prüfung der Identität dienen und dem Identitätsbetrug entgegenwirken.
Abs. 2
In gewissen Fällen erfolgt automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im SIS und im CIR. Dies ist dann der Fall, wenn im SIS, im EES, in ETIAS, im VIS, und später auch in Eurodac, Daten neu erfasst oder aktualisiert werden.
Abs. 3
Dieser Absatz erläutert, wie die automatisierte Prüfung auf Mehrfachidentität konkret abläuft. Um zu prüfen, ob bereits Daten zu einer Person im SIS oder im CIR gespeichert sind, werden einerseits die neu erfassten oder aktualisierten Daten mit bereits im sBMS vorhandenen biometrischen Merkmalsdaten abgeglichen. Andererseits werden über das ESP die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten mit den bereits vorhandenen alphanumerischen Daten abgeglichen.
Ergibt sich eine oder mehrere Übereinstimmungen, erstellen das SIS und der CIR eine Verknüpfung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben.
Abs. 4
Im Falle einer Verknüpfung wird eine Identitätsbestätigungsdatei (siehe Art. 34 der beiden Verordnungen (EU) 2019/817 und EU 2019/818) erstellt. Darin enthalten sind die folgenden Angaben: die Art der Verknüpfungen zwischen den Daten, sofern eine Übereinstimmung vorliegt, der Verweis auf die Schengen-Dublin-Informationssysteme in denen die verknüpften Daten verzeichnet sind, eine einmalige Kennnummer, die das Abrufen der verknüpften Daten aus den entsprechenden Schengen-Dublin-Informationssystemen ermöglicht, die Behörde, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig ist, und das Datum der Erstellung oder der Aktualisierung der Verknüpfung.
Artikel 18d Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID
Vorliegender Artikel regelt, welche Behörden zuständig sind für die manuelle Verifizierung bei Verknüpfungen zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 AIG).
Abs. 1
Die Zugriffsberechtigung dient der manuellen Verifizierung gelber Verknüpfungen (bei diesen ist noch keine manuelle Verifizierung erfolgt).