Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Abs. 2

Grundsätzlich hat diejenige Behörde eine manuelle Verifizierung vorzunehmen, die einen Eintrag oder eine Änderung an einem Dossier in einem der Schengen-Dublin-Informationssysteme vornimmt.

Betrifft eine Verknüpfung eine Ausschreibung im SIS, ausser wenn es um eine Einreiseverweigerung geht, ist das SIRENE-Büro für die manuelle Verifizierung zuständig. Betrifft die Verifizierung das EES, ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) oder die kantonale Polizei zuständig. Das SEM und weitere Visa-Behörden haben die manuelle Verifizierung vorzunehmen, wenn die Verknüpfung das C-VIS betrifft und das SEM, wenn die Verknüpfung das ETIAS betrifft.

Die für die manuelle Verifizierung zuständige Behörde erhält Zugriff auf die Daten, die sie für die Prüfung der Identität benötigt. Dies sind einerseits die in der betreffenden Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen verknüpften Daten und andererseits die im CIR und SIS verknüpften Identitätsdaten. Die Prüfung der verschiedenen Identitäten hat unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist die Verknüpfung zu aktualisieren zu grün (Identitätsdaten der verknüpften Dateien gehören nicht zu derselben Person), rot (unrechtmässige Mehrfachidentität oder Identitätsbetrug liegt vor) oder weiss (es handelt sich um ein und dieselbe Person) und die Identitätsbestätigungsdatei zu ergänzen. Jede Verknüpfung ist einzeln zu prüfen.

Abs. 4

Ergibt die manuelle Verifizierung, dass entweder eine illegale Mehrfachidentität vorliegt (rote Verknüpfung), oder dass eine Person in verschiedenen Schengen-Dublin-Informationssystemen verzeichnet ist (weisse Verknüpfung), ist sie mittels eines Standardformulars über diesen Sachverhalt zu informieren. Auf eine entsprechende Information kann verzichtet werden, wenn dies einer Ausschreibung im SIS entgegenstehen würde, sowie wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, nötig ist.

Der MID unterrichtet automatisch die Behörden, die für die Daten einer roten Verknüpfung zuständig sind.

Die manuelle Verifizierung von Mehrfachidentitäten hat, soweit möglich, in Anwesenheit der betroffenen Person zu erfolgen. Zu denken ist insbesondere an Fälle der Kontrolle bei der Einreise ins schweizerische Staatsgebiet, wenn dies der erste Schengen-Staat ist.

Artikel 18e Bekanntgabe von Daten aus dem sBMS, dem CIR und dem MID

Vorliegender Artikel regelt die Bekanntgabe von Daten aus den Schengen-Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten. Grundsätzlich dürfen die Daten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen weitergegeben werden. Es gelten weiterhin die Vorschriften zur Datenbekanntgabe, welche für jedes System vorgesehen sind.