Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Die Ausgestaltung der verschiedenen Kapazitätsprodukte wird sich am EU-Recht37 orientieren. Die Kapazitätsprodukte unterscheiden sich nach ihrer Laufzeit (z.B. Jahres-, Quartals-, Monats-, Wochen- und Tagesprodukte) und nach allfälligen Einschränkungen gemäss Absatz 4. Unter Vorbehalt der Ausführungsvorschriften des Bundesrates (Abs. 5) verfügt der MGV bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte über Gestaltungsfreiräume. Es ist u.a. denkbar, dass er mehrere Grenzübergangspunkte bündelt und in gemeinsamen Kapazitätsprodukten zur Nutzung anbietet oder dass die zum «Grenzübertritt» notwendigen Entry- und Exit-Produkte in Absprache mit den zuständigen Stellen des angrenzenden ausländischen Marktgebietes gemeinsam vermarktet werden. Weiter wird der Bundesrat auch das Verfahren zur Auktion und zum nachmaligen Handel (sog. Sekundärhandel) der Kapazitätsprodukte regeln. Es ist angedacht, dass der MGV dafür sorgen soll, dass den Netznutzerinnen und Netznutzern hierfür eine Buchungsplattform zur Verfügung steht.
Art. 15 Bewirtschaftung von Netzengpässen im Transportnetz
Artikel 15 enthält Vorschriften zum Engpassmanagement auf Ebene des Transportnetzes. Deren Umsetzung wird der MGV (Abs. 1) mit den im EU-Recht vorgesehenen Instrumenten38 vornehmen. Die Absätze 2 und 3 bieten ihm die dazu erforderliche gesetzliche Grundlage. Der Entzug von systematisch ungenutzten Kapazitäten (sog. Kapazitätshortung) ist ultima ratio; zuvor sind andere Massnahmen der Engpassbewirtschaftung zu ergreifen (z. B. Sekundärhandel oder Einsatz von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten).
Art. 16 Nutzung der Netzkopplungspunkte zwischen Transport- und Verteil-
netz
Um den Netznutzerinnen und Netznutzern eine Gasbeförderung im gesamten Marktgebiet zu ermöglichen, müssen die Netzbetreiber untereinander Netzkopplungsverträge abschliessen. Von besonderer Bedeutung sind die Netzkopplungsverträge, die den Übergang vom Transport- ins Verteilnetz regeln. Als Folge des Zweivertragsmodells müssen die Verteilnetzbetreiber (und nicht die Netznutzerinnen und Netznutzer) die Buchung der erforderlichen Kapazitäten dieser Netzkopplungspunkte vornehmen (Art. 16) und vergüten (Art. 18 Abs. 2 S. 3). Die entsprechenden Netznutzungstarife werden vom MGV festgelegt (Art. 18 Abs. 1).
37 Vgl. Verordnung 2017/459/EU der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, Abl. L 72/1 vom 17.3.2017.
38 Vgl. Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, Abl. L 231/16.