Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsmodell
Art. 12 Netzzugang
Zur Verwirklichung eines funktionsfähigen Wettbewerbs im Energiebereich haben grundsätzlich alle Netznutzerinnen und Netznutzer Anspruch auf Netzzugang. Gemeint ist das Recht auf Einspeisung, Ausspeisung und Beförderung von Gas (Art. 3 Bst. c). Die praktische Umsetzung des Netzzugangs erfolgt über die Ein- und Ausspeiseverträge (Art. 13), zu deren Abschluss die Netzbetreiber gegenüber den Netznutzerinnen und Netznutzern verpflichtet sind. Aus der Kontrahierungspflicht lässt sich nicht folgern, dass es sich beim Netzbetrieb um eine staatliche Aufgabe handelt. Die Verträge sind privatrechtlicher Natur.
Aufgrund der bloss teilweisen Marktöffnung (vgl. Art. 7) unterliegt der Anspruch auf Netzzugang indes gewissen Beschränkungen: Zur Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die ihren Lieferanten nicht frei wählen können, kann der Netzzugang einzig von demjenigen Akteur geltend gemacht werden, der für die Vornahme der regulierten Versorgung verantwortlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2). Analog gilt für die Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Ersatzversorgung (Art. 8), dass der Netzzugang ausschliesslich vom zuständigen Ersatzversorger geltend gemacht werden kann. Im Falle einer ungenügenden Gasqualität ist der Netzzugang zu verweigern (vgl. auch Art. 3 Bst. m i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a).
Art. 13 Ein- und Ausspeiseverträge
Artikel 13 normiert das sogenannte Entry-Exit-Modell, das hier in Form eines Zweivertragsmodells ausgestaltet ist. Konkret bedeutet dies, dass der Netznutzer oder die Netznutzerin (Art. 3 Bst. b) nur zwei Netznutzungsverträge abschliessen muss, um Gasmengen von einem beliebigen Einspeisepunkt bis hin zu einem Endverbraucher oder einer Endverbraucherin befördern zu lassen (respektive zum betreffenden Ausspeisepunkt). Diese Ein-und Ausspeiseverträge sind privatrechtlicher Natur und mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzuschliessen. Die Gasbeförderung ist Aufgabe der Netzbetreiber – der Netznutzer oder die Netznutzerin muss keinen konkreten Transportweg zwischen Ein- und Ausspeisepunkt angeben.
Die Ein- und Ausspeiseverträge können unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Wer Gas ins Schweizer Marktgebiet importieren will, ohne die nachmalige Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern selbst vorzunehmen, braucht dazu lediglich einen Einspeisevertrag abzuschliessen. Umgekehrt kann sich ein Lieferant, der sich nicht selbst um die Gasbeschaffung kümmern will (in der Regel im Ausland), mit dem Abschluss von Ausspeiseverträgen begnügen. Für den (direkten) Gastransit sind sowohl ein Ein- als auch ein Ausspeisevertrag notwendig.
Absatz 1 enthält die zur Verwirklichung des Netzzugangs (Art. 12) erforderliche Kontrahierungspflicht. Die Netzbetreiber sind gehalten, den Netznutzerinnen und Netznutzern die grösstmögliche Netzkapazität zur Nutzung anzubieten. Es ist denkbar, dass der Bundesrat vorsehen wird, dass Lieferanten Ausspeiseverträge abschliessen