Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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2. Abschnitt: Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten

Art. 17 Netznutzungstarife der Verteilnetze

Nach Absatz 1 Satz 1 legen die Verteilnetzbetreiber ihre Netznutzungstarife fest. Anhand dieser ermitteln sie das Netznutzungsentgelt, das ihnen die Netznutzerinnen und Netznutzer für die Ein- und Ausspeisung bezahlen (Abs. 2). Anders als im Stromversorgungsrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG) gilt also kein reines Ausspeiseprinzip. Die Tarife sind Bestandteil der Netznutzungsverträge (Art. 13). Die Tarife zur Nutzung des Verteilnetzes gelangen in folgenden Fällen zur Anwendung: Bei der Ausspeisung bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, bei der Einspeisung aus Gaserzeugungs- und aus Rückvergasungsanlagen (Umwandlung von verflüssigtem Erdgas in den gasförmigen Zustand) sowie auch bei der Nutzung der Übergänge zu den Verteilnetzen der Nachbarländer (vgl. Art. 3 Bst. g und h). Darüber hinaus sind die Netznutzungstarife grundsätzlich auch für die Ein- und Ausspeisungen bei den am Verteilnetz angeschlossenen Speicheranlagen relevant. Etwas anderes gilt indes für die Kugel- und Röhrenspeicher nach Artikel 27. Diese werden in dieser Hinsicht als Bestandteil des Netzes behandelt, womit für die entsprechenden Gasflüsse kein Netznutzungsentgelt anfällt. Die Tarifperiode wird auf Verordnungsstufe bestimmt (ein Jahr wie im Stromversorgungsrecht).

Die Verteilnetzbetreiber verfügen bei der Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Tarifgrundsätze über Ermessensspielräume. Diese können sie etwa bei der Gewichtung verschiedener Tarifkomponenten nutzen (Arbeits- und Leistungskomponenten). Im Vordergrund steht die Verursachergerechtigkeit. Dementsprechend hat die Bildung verschiedener Kunden- bzw. Tarifgruppen auf Grundlage des Profils der Ein- und Ausspeisung zu erfolgen.

Stimmt das Total des vereinnahmten Netznutzungsentgelts nicht mit den anrechenbaren Netzkosten der betreffenden Tarifperiode überein, sind die entsprechenden Deckungsdifferenzen in den folgenden Tarifjahren zeitnah auszugleichen, grundsätzlich innert längstens drei Jahren (Abs. 3).

Art. 18 Netznutzungstarife des Transportnetzes

Nach Absatz 1 liegt die Tarifhoheit auf Ebene des Transportnetzes beim MGV (vgl. auch Art. 14 Abs. 1). Die Festsetzung der Netznutzungstarife hat er am Grundsatz der Verursachergerechtigkeit auszurichten. Hinsichtlich der Einstandspreise der Kapazitätsprodukte wird der MGV nach Vorbild des EU-Rechts39 (Art. 39 Abs. 3) zunächst den Preis für das Standardkapazitätsprodukt festsetzen. Dieses hat eine Laufzeit von einem Jahr und unterliegt keinen Einschränkungen, wie sie in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehen sind. Daraus leitet er nach ökonomischen Prinzipien die Einstandspreise für die weiteren Kapazitätsprodukte ab, indem er u. a. die unterschiedlichen Laufzeiten oder allfällige Einschränkungen gemäss Artikel 14 Absatz 4 berücksichtigt. Aufgrund ihrer hohen Tragweite muss diese den Tarifen zugrundeliegende Methodik, die

39 Vgl. Verordnung 2017/460/EU der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, Abl. L 72/29 vom 17.3.2017.