Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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können, die nicht auf spezifische Ausspeisepunkte bezogen sind (sog. Lieferantenrahmenverträge).

Nach Absatz 2 müssen die Netzbetreiber einen gemeinsamen Standard für die Netznutzungsverträge erarbeiten, so dass diese im gesamten Marktgebiet einheitlich sind. Die Pflicht zur vorgängigen Konsultation stellt sicher, dass die interessierten Kreise (u.a. Verbraucherorganisationen, Kantone und Gemeinden) sowie auch die EnCom frühzeitig Einfluss auf die Ausgestaltung dieses Standards nehmen können.

Art. 14 Nutzung der Kapazitäten des Transportnetzes

Nach Absatz 1 erfolgt die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes durch den MGV (auf privatrechtlicher Ebene). Zur Bewirtschaftung gehört insbesondere die Ausgestaltung und die Versteigerung der Kapazitätsprodukte (Abs. 2) sowie die Festlegung der Netznutzungstarife und das Inkasso der Netznutzungsentgelte (vgl. Art. 18). Die Zuständigkeit des MGV ist eine Folge der milden Entflechtungsvorgaben (Art. 5): Die Kapazitätsbewirtschaftung birgt auf Ebene des Transportnetzes ein zu hohes Diskriminierungspotenzial in sich, um sie in den Händen eines nur schwach entflochtenen, vertikal integrierten Gasversorgungsunternehmens zu belassen. Die Transportnetzbetreiber sind gegenüber dem MGV und der Allgemeinheit zum Ausweis der technischen Kapazitäten ihrer Netze verpflichtet (Art. 32 Bst. d und Art. 33 Abs. 1).

Die Absätze 2–3 beziehen sich auf die Grenzübergangspunkte (Art. 3 Bst. i). Durch diese ist das Schweizer Marktgebiet auf der Transportnetzebene mit den Marktgebieten der Nachbarstaaten verbunden. Die Kapazitäten dieser Grenzübergangspunkte sind für den Gastransit und die Inlandversorgung von essenzieller Bedeutung. Um die Abläufe effizienter zu gestalten, wird der Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge (Art. 13) durch den Erwerb von sogenannten Kapazitätsprodukten vermittelt, die vom MGV angeboten werden. Der MGV agiert mit anderen Worten als Intermediär zwischen den Parteien; das Verfahren gleicht einer Börsentransaktion.

Mit dem Erwerb eines Kapazitätsproduktes ist die Netznutzerin oder der Netznutzer während dessen Laufzeit und im Umfang der erworbenen Kapazität zur Ein- oder Ausspeisung am betreffenden Grenzübergangspunkt berechtigt (Abs. 3) und kann die entsprechenden Gasmengen «im gesamten Marktgebiet» (Art. 13 Abs. 1 S. 3) uneingeschränkt befördern lassen. Absatz 4 sieht dazu zwei Ausnahmen vor: Erstens können Kapazitätsprodukte notwendig sein, die nur in Teilen des Marktgebiets zur Gasbeförderung berechtigen (sog. beschränkt zuordenbare Kapazitätsprodukte). Dies einerseits zur Aufrechterhaltung der regionalen Netzstabilität, andererseits, weil es voraussichtlich notwendig sein wird, dass die Transitgasleitung anfänglich zumindest teilweise für den Transit reserviert bleibt (siehe Ausführungen in Kap. 3.1 zur Integration der Transitflüsse). Letzteres würde durch Kapazitätsprodukte erreicht, die nur zum Gastransport «von Grenze zu Grenze» berechtigen, ohne Zugang zum sogenannten virtuellen Austauschpunkt (Art. 26 Abs. 1). Zweitens kann es aus Gründen der Flexibilität sinnvoll sein, wenn der Netzbetreiber die Nutzung gewisser Kapazitätsprodukte unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend einschränken kann (sog. unterbrechbare Kapazitätsprodukte). Es handelt sich aber um Ausnahmefälle; die En-Com nimmt die entsprechende Aufsichtsfunktion wahr (Art. 30 Abs. 2 Bst. d).