Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Art. 9 Regulierte Versorgung
Die regulierte Versorgung zeichnet sich durch den Anspruch auf eine Versorgung zu gesetzlich regulierten Gastarifen aus (Abs. 1 und 3), deren Angemessenheit von der EnCom kontrolliert wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. b). Die Gastarife, die nach Artikel 32 Buchstabe a zu veröffentlichen sind, müssen nach Massgabe des Bezugsprofils einheitlich sein und sich an den Vertriebskosten sowie an den marktüblichen Beschaffungskosten orientieren – letzteres unter Berücksichtigung der ökologischen Qualität des gelieferten Gases (Erdgas sowie Biogas und andere erneuerbare Gase). Dass in diesem Zusammenhang von einer regulierten Versorgung und nicht von einer Grundversorgung die Rede ist, bringt zum Ausdruck, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Aufgabe handelt.
Für die regulierte Versorgung sind nach Absatz 2 die Netzbetreiber verantwortlich. Sie können deren Vornahme an Dritte auslagern, sei es an andere Netzbetreiber oder, was im Sinne der Entflechtung (Art. 5) zu begrüssen wäre, an Akteure ohne Netzbetrieb. Vorstellbar wäre auch, dass sich mehrere Netzbetreiber zur Vornahme der regulierten Versorgung aus Effizienzgründen in einem Verbundunternehmen zusammenschliessen. Selbstredend wären dabei die Vorgaben zur Entflechtung (Art. 5) und das Kartellgesetz zu beachten, letzteres v. a. in Bezug auf horizontale und vertikale Preisabsprachen.
Art. 10 Lieferantenwechsel und weitere Wechselprozesse
In den Ausführungsvorschriften wird der normative Rahmen geschaffen, der für eine reibungslose Abwicklung der Wechselprozesse notwendig ist. Der Bundesrat wird vorgeben, innert welcher Frist ein Lieferantenwechsel abgewickelt werden muss. Nach den Vorgaben des EU-Rechts beträgt diese maximal drei Wochen.36 Es ist angedacht, dass sich der MGV der notwendigen Koordination annimmt. Weiter wird der Bundesrat die Termine und Fristen festlegen, die für einen Wechsel zwischen dem freien Markt und der regulierten Versorgung sowie für eine Rückkehr aus der maximal sechsmonatigen Ersatzversorgung in den freien Markt massgebend sind. Die Vertragsbedingungen der im freien Markt abgeschlossenen Gaslieferverträge unterliegen der Vertragsfreiheit (u. a. die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen).
Art. 11 Rechnungsstellung
Die gebotene Transparenz in der Rechnungsstellung verlangt, dass die Lieferanten, einschliesslich der Akteure, die für die regulierte Versorgung und die Ersatzversorgung verantwortlich sind, das Entgelt für die Gaslieferung, das angefallene Netznutzungsentgelt, das Messentgelt sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (z. B. CO2-Abgabe) separat ausweisen. Die Netzbetreiber liefern ihnen die dazu notwendigen Angaben (Art. 33 Abs. 1).
36 Art. 3 Abs. 6 Bst. a der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl. L 211/94 vom 14.8.2009, S. 94.