Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Damit das BFE seine Aufgabe erfüllen kann, sind die Unternehmen der Gaswirtschaft und der MGV zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichtet (Art. 34 Abs. 1). Zudem kann das BFE auf die der EnCom vorliegenden Daten zugreifen (Art. 36 Abs. 1). Das BWL stützt sich bei der notwendigen Informationsbeschaffung auf die im LVG enthaltenen Rechtsgrundlagen.

2. Abschnitt: Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher

Art. 7 Freie Lieferantenwahl

Die freie Wahl des Lieferanten ist auf diejenigen Verbrauchsstätten beschränkt, an denen der Jahresverbrauch der betreffenden Endverbraucherin oder des betreffenden Endverbrauchers mindestens 100 MWh beträgt; an allen anderen Verbrauchsstätten haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher Anspruch auf die regulierte Versorgung gemäss Artikel 9. Dabei handelt es sich nicht um ein Wahlrecht: Ist die Verbrauchsschwelle erreicht – massgebend ist der Verbrauch der letzten drei Jahre –, besteht kein Anspruch auf die regulierte Versorgung. Wird der bevorzugte Lieferant nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Erreichen der Verbrauchsschwelle nicht aktiv gewählt, bleibt die betreffende Endverbraucherin oder der betreffende Endverbraucher beim angestammten Versorger, dies aber im freien Markt.

Der Bundesrat wird gestützt auf Artikel 10 eine Verfahrensordnung (v. a. Fristen, Termine und Zuständigkeiten) für den Wechsel von der regulierten Versorgung in den freien Markt und eine allfällige Rückkehr in die regulierte Versorgung vorgeben. Dabei wird er auch regeln müssen, wie mit Neuanschlüssen sowie mit Änderungen oder Erweiterungen eines bestehenden Anschlusses umzugehen ist, sprich mit Fällen, in denen die relevanten Verbrauchsdaten nicht vollständig (für drei Jahre) vorliegen.

Art. 8 Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung ist eine Art Rettungsring für Endverbraucherinnen und Endverbraucher im freien Markt. Sie unterliegt keiner Tarifordnung, sondern einer Missbrauchsaufsicht durch die EnCom (Art. 30 Abs. 2 Bst. e). Diese wird sich bei der Konkretisierung der Missbrauchsschwelle an den Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes orientieren können (vgl. Art. 12 f. PÜG).

Nach Absatz 1 findet die Ersatzversorgung während längstens sechs Monaten statt. Sie ist ultima ratio und in erster Linie für Lieferantenausfälle gedacht. Läuft ein Gaslieferverhältnis aus, ist der Endverbraucher oder die Endverbraucherin gehalten, sich rechtzeitig um einen neuen Lieferanten zu bemühen. Zur Ersatzversorgung kommt es nur, wenn der Abschluss eines neuen Gasliefervertrages nicht lediglich die Folge eines eigenen Versäumnisses ist. Wie bei der regulierten Versorgung muss der lokale Netzbetreiber seine Pflicht zur Ersatzversorgung nicht persönlich erfüllen; er kann damit auch einen Dritten beauftragen (Abs. 2).