Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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der MGV auf Grundlage der vom Bundesrat vorgegebenen Grundsätze (Abs. 5) auszuarbeiten hat, der EnCom und den weiteren interessierten Kreisen vorgängig zur Konsultation vorgelegt werden. Steht die Methodik nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, kann die EnCom korrigierend eingreifen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b).

Die Tarife bestimmen über das Netznutzungsentgelt, das dem MGV für die Nutzung der Kapazitäten geschuldet ist. Absatz 2 bringt diesbezüglich zwei Besonderheiten zum Ausdruck (Sätze 2 und 3): Während sich das Entgelt bei den nicht zu den Grenzüberganspunkten zählenden Ein- und Ausspeisepunkten (v. a. bei grösseren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und grösseren Erzeugern) unmittelbar aus den Tarifen ergibt, bestimmen diese bei den Grenzübergangspunkten lediglich über den Startpreis für die Auktion der Kapazitätsprodukte. Kommt es zu einer Versteigerung, ist die Auktionsprämie hinzuzurechnen. Die zweite Besonderheit besteht darin, dass das Netznutzungsentgelt bei den Netzkopplungspunkten zwischen Transport- und Verteilnetz von den Verteilnetzbetreibern zu entrichten ist (vgl. auch Art. 16). Diese können das Entgelt als anrechenbare Netzkosten (Art. 19 Abs. 2 Bst. b) auf die ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

Die verschiedenen Tarife müssen nach Absatz 3 Satz 1 so aufeinander abstimmt sein, dass das während der Tarifperiode eingenommene Netznutzungsentgelt möglichst gut mit den anrechenbaren Kosten aller Transportnetzbetreiber übereinstimmt. Deckungsdifferenzen sind analog zur Regelung für die Verteilnetztarife in den Folgejahren, im Regelfall längstens innerhalb von drei Jahren, auszugleichen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe müssen die Transportnetzbetreiber dem MGV die Plan- und Ist-Werte ihrer Netzkosten zeitgerecht übermitteln (vgl. Art. 33 Abs. 1).

Absatz 3 Satz 2 ist der Transitgasleitung gewidmet: Zwar müssen die Kosten des Transits und der Inlandversorgung im jeweiligen Umfang durch die entsprechenden Tarifeinnahmen gedeckt sein, doch kann der MGV temporär von diesem Grundsatz abweichen. Auf diese Weise kann er zu einem international konkurrenzfähigen Betrieb der Transitgasleitung beitragen. Wettbewerbliche Tarife für den Transit kommen letztlich auch den Schweizer Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugute, da bei geringer Nachfrage immerhin ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann – und im Gegenzug zu Zeiten hoher Nachfrage ein höherer Beitrag anfällt. Die Zuordnung der Kosten zu Transit und Inlandkonsum erfolgt mit einem verursachergerechten Verteilschlüssel (sog. asset-cost split). Der Bundesrat wird diesen, im Rahmen der Festsetzung der Grundsätze der Methodik für die Transporttarife, jeweils für die Dauer von drei bis fünf Jahren festlegen.

Das Inkasso des Netznutzungsentgelts liegt in der Verantwortung des MGV. Das vereinnahmte Entgelt zahlt er nach Deckung seiner eigenen Kosten (vgl. hierzu auch Art. 29 Abs. 3) den Transportnetzbetreibern aus (Abs. 4). Dies, unter Abzug der Zahlungen, die er aus dem vereinnahmten Netznutzungsentgelt an andere Akteure leisten muss (vgl. etwa Art. 20 und Art. 37).

Art. 19 Anrechenbare Netzkosten

Nach Absatz 1 bemisst sich die Anrechenbarkeit der Netzkosten nach dem, was für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich ist. Ausschlaggebend sind insbesondere die gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber (v. a.