Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1), einschliesslich derjenigen, die nach dem RLG zu erfüllen sind. Stellen die Netzbetreiber Kosten, die einem Netznutzer oder einer Netznutzerin direkt zuordenbar sind, gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage individuell in Rechnung (z. B. Netzanschlussbeiträge), sind diese in der Kostenrechnung von den anrechenbaren Netzkosten auszuscheiden, dürfen also nicht über die Netznutzungstarife ins Netznutzungsentgelt einfliessen.
Zu den als Systemdienstleistungen (Art. 3 Bst. m) anrechenbaren Betriebskosten gemäss Absatz 2 Buchstabe a gehören u. a. die den Netzbetreibern anfallenden Kosten für die Sicherstellung der Gasqualität. Anrechenbar können unter diesem Titel auch Vergütungen sein, die den sogenannten Zweistoffkunden zur Sicherstellung der Netzstabilität entrichtet werden. Die Anrechenbarkeit setzt hierbei aus Effizienzgründen voraus, dass die Vergütung ökonomisch sinnvoller ist als die Alternativen (Netzausbau oder Nutzung anderer Flexibilitätsmassnahmen). Zur Kostenwälzung (Abs. 2 Bst. b) – eine solche findet zwischen den beiden Verteilnetzebenen (sog. lokal-Transport und lokal-Verteilung) statt – und zur vorgängigen Zuordnung der Kosten zur jeweiligen Netzebene wird der Bundesrat Ausführungsvorschriften erlassen (Abs. 5 Bst. a). Diese Zuordnung hat nach funktionalen, sachgerechten und transparenten Kriterien zu erfolgen und soll zur Vermeidung der Aufsummierung von Netzentgelten (sog. «Pancaking») beitragen. Zu den von den höheren Netzebenen überwälzten Kosten gehört auch das vom Verteilnetzbetreiber zu entrichtende Entgelt für die Nutzung der Netzkopplungspunkte im Übergang vom Transport- zum Verteilnetz (Art. 16). Anrechenbar sind weiter auch die Kosten für die Durchführung von Wechselprozessen (Abs. 2 Bst. c) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Abs. 2 Bst. d) – unter der Voraussetzung, dass diese Kosten dem Netzbetrieb (und nicht dem Energiebereich) zuzurechnen sind.
Zur Konkretisierung der nach Absatz 3 anrechenbaren Kapitalkosten wird der Bundesrat gestützt auf Absatz 5 eine angemessene Gewinnkomponente festlegen. Hierzu bietet sich an, die kalkulatorischen Zinsen nach Vorbild des Stromversorgungsrechts anhand eines jährlich zu berechnenden durchschnittlichen Kapitalkostensatzes zu definieren (Weighted Average Cost of Capital [WACC]). Ebenfalls auf Verordnungsstufe sollen Grundsätze für die Abschreibung der Anlagen festgeschrieben werden. Insbesondere sollen Abschreibungen unter Null nicht zulässig sein.
Nach Absatz 4 ist eine sogenannte synthetische Bewertung der Netzanlagen nur im Ausnahmefall zulässig. Wendet ein Netzbetreiber diese Methodik, deren Grundsätze vom Bundesrat vorgegeben werden (Abs. 5 Bst. c) an, so kann die EnCom, wenn sie eine fehlerhafte Anwendung erkennt, die vom Netzbetreiber durchgeführte Bewertung entsprechend korrigieren. Nach Vorbild von Artikel 13 Absatz 4 StromVV (letzter Satz) lässt es der Gesetzestext alternativ zu, dass die EnCom eine synthetische Bewertung – ohne eine eingehende Prüfung des konkreten Falles vorzunehmen – auch pauschal mittels eines prozentualen Abzugs reduziert. Die maximale Höhe oder die Bandbreite des möglichen Pauschalabzugs wird nach Absatz 5 Buchstabe d vom Bundesrat festgelegt. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 465) gelten hierbei folgende Grundsätze: Da sich der Netzbetreiber mit der synthetischen Methode auf eine Ausnahme beruft, liegt die Beweislast bei ihm. Macht die EnCom von der Möglichkeit des Pauschalabzugs Gebrauch, ist dieser anwendbar, solange der