Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Netzbetreiber nicht aufzeigt, dass der Abzug im konkreten Fall zu einer Unterbewertung führt. Die EnCom darf den Pauschalabzug indes nicht kumulativ zu einer bereits erfolgten konkreten Korrektur des Bewertungsergebnisses vornehmen. Anzumerken ist, dass synthetische Bewertungen, wenn überhaupt, nur auf Verteilnetzebene zum Tragen kommen; die Transportnetzbetreiber haben die für ihre Netze massgebenden Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits auf Basis einer einvernehmlichen Regelung ermittelt, die sie mit dem Preisüberwacher im Oktober 2014 abgeschlossen haben. Hinsichtlich der Netzanlagen ist ferner angedacht, dass die Netzbetreiber auf Verordnungsstufe zur Führung eines regulatorischen Anlageregisters verpflichtet werden.

Neben den vorstehend erwähnten Einzelheiten wird der Bundesrat überdies Ausführungsvorschriften zum Umgang mit sogenannten Deckungsdifferenzen (siehe dazu die Bemerkungen zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3) erlassen (Abs. 5 Bst. b). Diesbezüglich ist insbesondere angedacht, dass Unterdeckungen – in diesem Fall ist das Netznutzungsentgelt, das in den vergangenen Tarifperioden vereinnahmt wurde, tiefer als die anrechenbaren Netzkosten –, nicht verzinst werden. Ansonsten bestünde ein Anreiz zur systematischen Bildung von negativen Deckungsdifferenzen.

Art. 20 Kosten für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

Neben Artikel 6 geht in allgemeiner Weise auch aus Artikel 3 Absatz 1 LVG hervor, dass die Sicherstellung einer zuverlässigen Gasversorgung – im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 3 Abs. 1 LVG) – primär eine Aufgabe der Gaswirtschaft ist. In diesem Zusammenhang sind im LVG Massnahmen vorgesehen, die der Verhinderung und Beseitigung von schweren Mangellagen dienen, denen die Gaswirtschaft nicht selber zu begegnen vermag. Nach Artikel 20 können die Kosten solcher Massnahmen, soweit sie nicht durch die im LVG vorgesehenen Finanzierungsinstrumente (vgl. Art. 16, 35 und 38 LVG) gedeckt sind, als anrechenbare Betriebskosten des Transportnetzes über dessen Netznutzungstarife finanziert werden. Dies kann vor allem für gewisse Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung relevant sein. In Zeiten ungestörter Versorgung bereiten die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung gemeinsam mit der Gaswirtschaft den Vollzug von Bewirtschaftungsvorschriften im Bereich der Gasversorgung vor und treffen hierzu die erforderlichen Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art. Der Bundesrat kann Organisationen der Gaswirtschaft auch öffentliche Aufgaben übertragen, beispielsweise die Marktbeobachtung oder Vollzugstätigkeiten im Rahmen von Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 60 LVG).

3. Abschnitt: Messwesen

Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung

Art. 21 Zuständigkeit und Anforderungen an die MesseinrichtungenNeben dem Netzbetrieb sowie der Sicherstellung der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung (vgl. Art. 4, 8 und 9) zählt auch das Messwesen zum Aufgabenbereich der