Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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4.2.3 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196355

Art. 2 Abs. 5

Nach Artikel 2 Absatz 1 RLG dürfen Rohrleitungsanlagen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. Dies betrifft auch geringfügige Änderungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Regelung zu unflexibel ist und zu unerwünschten Verzögerungen sowohl bei der Planung als auch im Bewilligungsprozess führt.

Mit Absatz 5 wird neu die Möglichkeit eingeführt, Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht zu befreien oder Verfahrenserleichterungen einzuführen. Mit der genehmigungsfreien Verwirklichung von Vorhaben soll die Abwicklung eines Plangenehmigungsverfahrens, allein um der Form zu genügen, wegfallen. Dies ist der Fall, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. So haben beispielsweise Instandhaltungsarbeiten oder geringfügige Anpassungen von bestehenden Anlagen kaum Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Bestimmungen für Verfahrenserleichterungen sollen dazu dienen, das Plangenehmigungsverfahren für bestimmte Vorhaben zu vereinfachen oder dessen Durchführung zu beschleunigen, wenn dies in der Sache gerechtfertigt ist. So soll es beispielsweise möglich sein, auf die Anhörung von Bundesfachstellen oder auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte zu verzichten56, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist.

Der Wortlaut von Absatz 5 ist identisch mit der neuen Bestimmung von Artikel 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190257 (EleG). Die eisenbahn- und luftfahrtrechtlichen Erlasse enthalten ebenfalls Bestimmungen, welche für untergeordnete Vorhaben eine Ausnahme von der Plangenehmigungspflicht vorsehen (vgl. Art. 28 der Verordnung vom 23. November 199458 über die Infrastruktur der Luftfahrt; Art. 1a der Verordnung vom 2. Februar 200059 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen).

Art. 13

Mit dem GasVG wird der Netzzugang für Gasleitungen umfassend geregelt. Für Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen (vgl. Art. 1 Abs. 1 RLG) ist die in Artikel 13 enthaltene Transportpflicht praktisch nicht relevant; ggf. liesse sie sich auch auf das Wettbewerbsrecht stützen. Die Bestimmung wird deshalb aufgehoben.

55SR 746.1

56Auf eine Anhörung von Bundesfachstellen kann die Leitbehörde auch in den Fällen von

Artikel 62a Abs. 4 des RVOG verzichten.

57SR 734.0

58 SR 748.131.1

59 SR 742.142.1