Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Verlängerung vor – spätestens an diesem Datum auslaufen. Energieliefer- bzw. Energiebezugsverträge (ohne Kapazitätsnutzungsvereinbarung) bleiben vom Inkrafttreten des Gesetzes unberührt.
Absatz 6: Nach Artikel 19 Absatz 4 müssen die Netzanlagen zur Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten grundsätzlich anhand der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden. Eine sogenannte synthetische Bewertung ist nur unter Einhaltung der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Für bereits bestehende Netzanlagen statuiert Absatz 6 eine gewichtige Ausnahmeregel: Hat der Netzbetreiber eine bestimmte Netzanlage in seiner Jahresrechnung (Bilanz) am 30. Oktober 2019 (Eröffnung der Vernehmlassung) bereits vollständig abgeschrieben oder erst gar nicht als Aktivum erfasst, so wird er insofern auf seiner Finanzbuchhaltung behaftet, als dass die betreffende Netzanlage bei der Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten unberücksichtigt bleibt. Diese Regelung begründet sich mit der Vermutung, dass die entsprechenden Kosten durch das vereinnahmte Netznutzungsentgelt bereits vollständig gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, sei es bspw., dass der Netzbetreiber auf entsprechende Einnahmen verzichtet hat oder dass er als Gemeinde- oder Stadtwerk Mindereinnahmen durch Zuschüsse der öffentlichen Hand kompensiert erhalten hat, so kann er dies zur Abwendung dieser Rechtsfolge aufzeigen. Dabei sind die Anforderungen an die Beweisführung auf eine Glaubhaftmachung reduziert.
Absatz 7 nimmt auf eine einvernehmliche Regelung Bezug, welche der Preisüberwacher im Oktober 2014 mit fünf Transportnetzbetreibern getroffen hat. In dieser wurden einerseits gewisse Modalitäten zur Kalkulation des Netznutzungsentgelts ab dem Jahr 2015 definiert. Anderseits wurde die Schaffung einer gebundenen Reserve (Investitionsfonds) vorgesehen (jährlich 12.5 Mio. Fr. bis maximal 251 Mio. Fr.). Die Kapitalkosten der Investitionen, welche aus diesem Fonds finanziert werden, stellen nach der einvernehmlichen Regelung anrechenbare Netzkosten dar. Die Dauer der einvernehmlichen Regelung wurde bis zum Inkrafttreten eines Gasmarktgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Absatz 7 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Mittel dieses Investitionsfonds ab Inkrafttreten des Gesetzes keine anrechenbaren Kapitalkosten mehr darstellen und für Investitionen in Netzanlagen zu verwenden sind. Die Mittel des Fonds sollen also weder verzinst noch abgeschrieben werden, ebensowenig wie die Anlagen, welche dereinst daraus finanziert werden. Da die Mittel bei der Äufnung des Fonds den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bereits einmal in Rechnung gestellt wurden, würden diese die betreffenden Anlagen ansonsten doppelt bezahlen müssen.
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Energiegesetz vom 30. September 201650
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Die neue Formulierung berücksichtigt neben Gas aus Biomasse (Biogas) auch synthetische erneuerbare Gase beispielsweise aus Power-to-Gas-Anlagen (P2G). Die
50 SR 730.0