Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Ausführungsbestimmungen

Absatz 1 statuiert das Subsidiaritätsprinzip. Absatz 2 bildet die nach Artikel 48 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199749 (RVOG) erforderliche, formell-gesetzliche Grundlage zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Bundesamt. Absatz 3 stellt sicher, dass die mit dem vorliegenden Gesetz angestrebte Kompatibilität mit den Vorgaben des EU-Recht (insbesondere der Netzkodizes der EU-Kommission) auch auf Ebene der Branchenrichtlinien gewahrt ist. Es ist angedacht, dass der Bundesrat vorsehen wird, dass Branchenrichtlinien unter Vorkonsultation der interessierten Kreise zu erarbeiten sind.

Art. 41 Übergangsbestimmungen

Die Absätze 1–4 enthalten Übergangsbestimmungen zur Teilmarktöffnung. Die freie Wahl des Lieferanten setzt aus bilanzierungstechnischen Gründen voraus, dass entweder die betreffende Verbrauchsstätte über eine Lastgangmessung verfügt oder die Prognose des Verbrauchs bzw. des Bezugsprofils anhand von Standartlastprofilen erfolgen kann (Abs. 2). Letztere sind von den Netzbetreibern und vom MGV innert einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zu entwickeln (Art. 24 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1). Spätestens dann sollen demnach alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die dazu berechtigt sind, ihren Lieferanten frei wählen können. Absatz 3 gewährleistet, dass das Recht auf freie Wahl des Lieferanten auch ungeachtet dieser einjährigen Frist ausgeübt werden kann, wenn die Endverbraucherin oder der Endverbraucher bereit ist, im Rahmen des Messentgelts (Art. 22) für die Mehrkosten einer Lastgangmessung aufzukommen. Dieser Anspruch auf sofortige Installation einer Lastgangmessung besteht auch dann, wenn eine solche nach den gesetzlichen Vorgaben an der betreffenden Verbrauchsstätte nicht zwingend erforderlich wäre.

Mit Bezug auf die Verbändevereinbarung, in welcher die Voraussetzungen für den Netzzugang vergleichsweise restriktiv festgesetzt sind, ist in Absatz 4 eine Art Bestandesschutz vorgesehen.

Absatz 5: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Kompetenz zur Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes auf den MGV über (Art. 14 Abs. 1). Damit werden die vormals zwischen den Transportnetzbetreibern und Dritten getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung der Kapazitäten grundsätzlich hinfällig. Im Sinne einer möglichst schonungsvollen Einführung des neuen Rechts besteht für Langfristverträge ein Bestandesschutz bis längstens 31. Dezember 2024. Vorausgesetzt ist, dass die Verträge vor dem 30. Oktober 2019 (Eröffnung der Vernehmlassung) geschlossen wurden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einhergehenden Rechtsänderungen noch nicht konkret absehbar waren. Die Wahl des zweiten Stichdatums (31. Dezember 2024) begründet sich damit, dass die bestehenden Langfristverträge grundsätzlich – teilweise sehen die Verträge eine Option auf

49 SR 172.010