Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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und die EnCom über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Absatz 2 gibt dem Bundesrat im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 DSG die Kompetenz, eine Veröffentlichung bestimmter Personendaten durch das BFE bzw. durch die EnCom vorzusehen.
Art. 36 Amtshilfe
Auf eine Datenlieferung der EnCom kann das BFE etwa bei der ihm nach Artikel 6 Absatz 2 obliegenden Beobachtung der Versorgungslage angewiesen sein. Zu einem gegenseitigen Datenaustausch kann es zudem im Bereich der Sunshine-Regulierung (Art. 31) kommen (Abs. 1).
Im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 BV und Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199847 erstreckt sich die Datenlieferungspflicht auch auf die weiteren Behörden des Bundes und auf die Kantone (Abs. 2) – unter Vorbehalt entgegenstehender Spezialvorschriften (vgl. z.B. Art. 25 KG). Artikel 36 wird durch die Auskunftspflicht der Privaten (Art. 34 Abs. 1) komplementiert.
Art. 37 Aufsichtsabgabe
Analog zu Artikel 28 StromVG enthält auch dieses Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Aufsichtsabgabe. Mit dieser können Aufsichtskosten gedeckt werden, die nicht individuell zurechenbar sind und daher nicht durch Gebühren finanziert werden können.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 38
In Absatz 1 sind die strafbaren Handlungen oder Unterlassungen abschliessend aufgezählt. Im Falle einer fahrlässigen Begehung ist das Strafmass auf 20 000 Franken beschränkt (Abs. 2). Die Strafbarkeit richtet sich grundsätzlich gegen die natürliche Person, welche die Tat verübt hat. Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht, kann unter den Voraussetzungen von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197448 (VStR) anstelle der handelnden natürlichen Person die juristische Person zu deren Bezahlung verurteilt werden (Abs. 4).
47 SR 172.010.1
48 SR 313.0