Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Art. 17
Die Änderung ist einerseits redaktioneller Natur und begründet sich durch die Aufhebung von Artikel 13 RLG. Zur Aufhebung des aktuellen Absatz 2: Zuständig für die Einsetzung und Wahl der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen ist der Bundesrat (Art. 57c Abs. 2 RVOG). Es obliegt somit dem Bundesrat, über die Aufhebung der Sicherheitskommission zu beschliessen. Seit den frühen 90er Jahren ist keine Sicherheitskommission mehr eingesetzt worden. Anlässlich der Überprüfung der Notwendigkeit von Kommissionen hat der Bundesrat Ende 2003 beschlossen, die Sicherheitskommission aufzuheben. Die Sicherheitskommission soll deshalb im RLG nicht mehr erwähnt werden.
Art. 35 Abs. 2
Seit dem Inkrafttreten des RLG im Jahr 1964 beträgt die Haftpflichtversicherungsdeckung bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe 10 Millionen Franken, bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe 5 Millionen Franken. Diese Beträge sind im Fall eines grösseren Unfalls ungenügend und müssen angepasst werden. Die Kompetenz, die Versicherungssummen festzulegen, soll aus Flexibilitätsgründen auf den Bundesrat übergehen. Der Bundesrat wird mit der Versicherungsbranche und den Betreibern von Rohrleitungsanlagen abklären, welche Deckungssummen bzw. Prämien möglich sind. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Versicherungssummen nicht so hoch sein dürfen, dass die Prämien für den Betrieb einer Leitung prohibitiv wirken (siehe dazu Botschaft des Bundesrats betreffend den Entwurf zum RLG vom 28. September 196260).
Art. 42 Abs. 3
Die Möglichkeit, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und Verfahrenserleichterungen vorzusehen, soll auch für die unter kantonaler Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen gelten. Sie ist für Bagatellfälle gedacht. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Bundesrat die Situationen, in denen sich solche Ausnahmen aufdrängen, näher umschreiben.
4.2.4 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201561
Die Änderung ist rein terminologischer Natur: Die Elektrizitätskommission (ElCom) wird in Energiekommission (EnCom) umbenannt.
60 BBl 1962 II 821
61 SR 958.1